Das Finanzamt geht bei Firmenwagen grundsätzlich von einer Privatnutzung aus. Doch gilt das auch für einen typischen Werkstattwagen? Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs zeigen, worauf es ankommt.
Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts richtet sich ein strenger Blick auf den Fuhrpark des Handwerksbetriebs. Grundsätzlich wird ohne Fahrtenbuch unterstellt, dass der Firmenwagen vom selbständigen Handwerker auch privat genutzt wird. Folge: Es muss nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung ein Privatanteil versteuert werden. Doch gilt die Vermutung zur Privatnutzung wirklich für jedes betriebliche Fahrzeug?
Privatnutzung darf nicht pauschal angenommen werden
Antwort: Es kommt darauf an. Der Bundesfinanzhof hat schon vor vielen Jahren klargestellt, dass nicht bei jedem betrieblichen Fahrzeug eine Privatnutzung unterstellt werden kann. Insbesondere, wenn es sich bei dem Fahrzeug nur um einen Zweisitzer handelt, bei dem sich im hinteren Bereich keine Fenster und Regale für den Werkzeug- und Materialtransport befinden und der selbstständige Handwerker zudem im Privatvermögen ein Fahrzeug auf sich angemeldet hat, kann nicht automatisch von einer Privatnutzung ausgegangen werden (BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07).
Ein weiteres Urteil verdeutlicht jedoch, dass diese Grundsätze nicht 1:1 auf jeden Fall anwendbar sind. In diesem entschiedenen Fall durfte für ein solches Werkstattfahrzeug die Privatnutzung unterstellt werden. Zwar handelte es sich bei diesem Fahrzeug ebenfalls um einen Werkstattwagen. Doch im Gegensatz zum Urteilsfall aus dem Jahr 2008 befand sich im Privatvermögen des Unternehmers kein auf ihn zugelassenes Privatfahrzeug (BFH, Beschluss v. 31.5.2023, Az. X B 111/22).
Steuertipp: Um Ärger mit dem Finanzamt mit typischen Werkstattfahrzeugen zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch für solche Fahrzeuge zu führen. dhz
