Turboabschreibung für reine E-Autos 12 Steuertipps, die Unternehmer kennen sollten

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie, Steuertipps zum Jahresende und Turboabschreibung für reine Elektroautos. Was steuerlich neu ist und was Handwerksunternehmer wissen sollten.

Die Turboabschreibung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge betrifft alle "neu angeschafften" und diese Formulierung schließt auch gebraucht gekaufte Fahrzeuge ein. - © pikselstock – stock.adobe.com

1. Turboabschreibung auch für gebrauchte Fahrzeuge

Selbstständige Handwerker, die ihren betrieblichen Fuhrpark noch bis Dezember 2025 mit einem reinen Elektrofahrzeug erweitern, profitieren von einer Turboabschreibung nach § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gewinn 2025 mindert sich um 75 Prozent des Nettokaufpreises. In den Gesetzesentwürfen war an verschiedenen Stellen die Rede davon, dass von dieser neuen Abschreibungsmethode alle Unternehmer für nach dem 30. Juni 2025 "neu angeschaffte" rein elektrisch betriebene Fahrzeuge profitieren sollen. Missverständlich war die Formulierung "neu angeschafft". Sind damit nur Neufahrzeuge gemeint? Antwort: Nein: Auch für gebraucht gekaufte E-Fahrzeuge winkt die Turboabschreibung.

2. Standesamtliche Hochzeit

Ist im Jahr 2026 eine Hochzeit geplant, warum dann nicht aus rein steuerlichen Gründen schon in diesem Jahr heiraten? Vorteil: Gibt sich ein Paar noch bis Ende 2025 das standesamtliche Ja-Wort, winkt bereits für das gesamte Steuerjahr 2025 die steuerlich günstige Zusammenveranlagung und somit die Besteuerung nach dem Splittingtarif. Je größer die Einkommensunterschiede des Neu-Ehepaares sind, desto höher ist die Steuerersparnis durch die Zusammenveranlagung.

3. Gastronomie: Ermäßigter Umsatzsteuersatz

Ein Gesetzesentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 enthält eine Neuregelung, nach der in der Gastronomie ab 1. Januar 2026 für die Lieferung von Speisen nur noch sieben statt 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Handwerker in der Gastronomie sollten frühzeitig damit anfangen, die Umstellung in der Kasse vorzubereiten. Noch offen ist, welche Steuerregeln am Silvesterabend 2025/2026 gelten. Was passiert mit verzehrten Speisen vor Mitternacht, für die erst nach 24 Uhr die Rechnung gestellt wird?

4. Weihnachtsfeier für den Betrieb planen

Zum Ende eines Jahres steht meist die Planung der Weihnachtsfeier an. Hier bitte unbedingt steuerlich planen. Das bedeutet: Die Kosten je Teilnehmer dürfen nicht über 110 Euro liegen. Denn bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze muss für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt werden und die Vorsteuererstattung ist verloren. Zwei wichtige Grundregeln sollten Inhaber von Handwerksbetrieben hier auf dem Schirm haben.

Regel 1: Dürfen Mitarbeiter eine Begleitperson zur Feier mitbringen, dann sind die auf die Begleitperson anfallenden Feierkosten dem Mitarbeiter zuzurechnen. Das kann ungewollt zur Überschreitung der 110-Euro-Grenze führen.

Regel 2: Bei Ermittlung der Kosten je Teilnehmer ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Gäste maßgeblich und nicht die Anzahl der ursprünglich eingeladenen Gäste.

5. Verträge mit Familienangehörigen

Schließen selbstständige Handwerker mit ihren Familienangehörigen Verträge ab (zum Beispiel Mietvertrag, Arbeitsverhältnis, Darlehen), dann sind kritische Überprüfungen des Finanzamts meist programmiert. Denn es soll verhindert werden, dass solche Verträge nur auf dem Papier bestehen und reine Steuersparzwecke verfolgen. Geprüft wird vom Finanzamt, ob nachweislich Leistungen erbracht wurden, ob die vertraglichen Vereinbarungen eingehalten wurden und ob die Zahlungen der Höhe nach fremdüblich sind. Was in der Praxis häufig vorkommt: Die Familienangehörigen haben überhaupt keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. In diesem Fall kippen die Finanzbeamten die Vertragsverhältnisse steuerlich oftmals ohne weitere Nachfrage. Doch das ist nicht korrekt. Der unterbliebene Abschluss eines schriftlichen Vertrags allein kann nicht dazu führen, dass ein Vertrag zwischen Familienangehörigen gekippt wird (BVerfG, Urteil v. 27.05.2025, Az. 2 BvR 172/24).

6. Betriebsprüfung – nein danke

Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts und möchte unbedingt noch im Jahr 2025 mit einer Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder einer Betriebsprüfung beginnen, hat das meist den Grund, dass das erste Prüfungsjahr nach dem 31. Dezember 2025 verjährt. Das bedeutet im Klartext: Hätte der Prüfer für das erste Prüfungsjahr steuerliche Beanstandungen, dürfte das Finanzamt diese ohne Prüfungsbeginn im Jahr 2025 nicht mehr auswerten. Doch passt es zeitlich oder wegen der Arbeitsbelastung gar nicht, am Ende des Jahres noch einen Prüfer des Finanzamts zu betreuen und für ihn Unterlagen zu suchen? Dann haben selbstständige Handwerker das Recht, einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns zu stellen. Die Prüfung beginnt dann meist erst im ersten Quartal 2026. Wichtig zu wissen: Stellt der Handwerker den Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns, tritt die Verjährung für das erste Prüfungsjahr nicht zum 1. Januar 2026 ein.

7. Ärgernis zur geplanten Aktivrente

Ab 1. Januar 2026 soll die neue Aktivrente starten. Bis zu 2.000 Euro sollen Beschäftigte, die dann das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, steuerfrei pro Monat zusätzlich zu ihrer Rente dazuverdienen dürfen. Eine tolle Idee, die jedoch einen kleinen Haken hat. Denn nach den jetzigen Planungen greifen die Neuregelungen zur Aktivrente nur für Beschäftigte. Entscheidet sich 2026 ein selbstständiger Handwerker, dass er trotz Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterhin selbstständig weiterarbeiten möchte, dann muss er seinen Gewinn vom ersten Euro an versteuern.

8. Handwerkerbonus auch in der Schweiz

Beauftragt ein Privatkunde, der in Deutschland und in der Schweiz jeweils eine Wohnung bewohnt, einen deutschen Handwerker oder eine deutsche Gartenbaufirma mit Arbeiten am Eigenheim in der Schweiz, stellt sich die Frage, ob er in seiner Steuererklärung in Deutschland eine Steueranrechnung (sogenannter Handwerkerbonus nach § 35a EStG) beantragen kann. Nein, meinen die Finanzämter. Vielleicht, meint das Finanzgericht Köln und hat die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (EuGH, Az. C-223/25). Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob die Versagung der Steueranrechnung für Arbeiten in Nicht-EU- beziehungsweise Nicht-EWR-Staaten gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.

9. Mietverhältnis unter Ehepartnern

Vermietet ein Ehepartner dem anderen Ehepartner, der Handwerker ist, betriebliche Räume, darf die gezahlte Miete als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden und der vermietende Ehegatte muss Vermietungseinkünfte versteuern. Durch die Abschreibung weichen die Vermietungseinkünfte meist deutlich von den abgezogenen Betriebsausgaben ab. Deshalb schaut das Finanzamt ganz genau hin. Bei Unstimmigkeiten kippt das Vermietungsverhältnis. Dann müssen keine Vermietungseinkünfte versteuert werden und der Betriebsausgabenabzug ist tabu. In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof zahlte der Ehegatte die Miete für betriebliche Räume auf ein Konto des Vermieter-Ehegatten. Von diesem Konto wurde das Geld auf ein Familienkonto überwiesen, über das beide Ehegatten verfügen können. Für die Zahlung der Miete überwies sich der Unternehmer-Ehegatte vom Familienkonto Geld auf sein betriebliches Konto (= steuerliche Einlage). Das Finanzamt stufte das Mietverhältnis aufgrund dieser Zahlungsströme als steuerlich unwirksames Scheingeschäft ein. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders: Er gab grünes Licht für das Vertragsverhältnis (BFH, Urteil v. 22.07.2025, Az. VIII R 23/23).

10. Energetische Sanierung – neues BMF-Schreiben

Fachbetriebe, die energetische Sanierungen anbieten, sollten ihre Privatkunden auf ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hinweisen. In diesem BMF-Schreiben wird ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen es die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro gibt und wann eben nicht (BMF, Schreiben v. 21.08.2025, Az. IV C 1 – S 2296-c/00004/ 018/050). Wichtige Aussage: Erwirbt ein Ehegatte infolge von Trennung oder Scheidung den Anteil am Eigenheim des anderen Ex-Ehegatten, dann steht ihm dennoch nur die auf seinen ursprünglichen Anteil entfallende Steuerermäßigung zu.

Beispiel: Energetische Sanierung des Eigenheims, das beiden Ehegatten zu jeweils 50 Prozent gehört: Steuerermäßigung im ersten Jahr 14.000 Euro, im zweiten Jahr 14.000 Euro und im dritten Jahr 12.000 Euro. Das Ehepaar trennt sich und der im Haus verbleibende Ehegatte kauft den 50-Prozent-Anteil des anderen Ehegatten. Es kommt also zum Auszug und Kauf am Ende des zweiten Förderjahrs.

Folge: Der im Haus verbleibende Ehegatte bekommt im zweiten Jahr eine Steuerermäßigung von 7.000 Euro und im dritten Jahr von 6.000 Euro. Die Ermäßigungsbeträge des ausgezogenen Ehegatten fallen steuerlich ungenutzt unter den Tisch.

11. Internet-Domain und Homepage

Eine einprägsame Internet-Domain und eine ansprechende Homepage ist für Handwerksbetriebe ein wichtiges Marketinginstrument. Zur steuerlichen Behandlung gilt Folgendes: Wird eine Domain gekauft, dürfen die Anschaffungskosten nicht gewinnmindernd abgeschrieben werden. Eine Domain ist ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Wird die Homepage durch einen Dienstleister oder durch eigenes Personal erstellt, dürfen die hierbei entstandenen Kosten sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Erstellt die Homepage des Handwerksbetriebs ein Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags, sind die Erstellungskosten als immaterielles Wirtschaftsgut zu be­­handeln. Die Kosten dürfen dann auf drei Jahre verteilt gewinnmindernd abgeschrieben werden.

12. Freiwillige Steuererklärung für 2021

Geringverdiener müssen oft keine Steuererklärung einreichen. Doch wer keine Steuererklärung abgeben muss, sollte daran denken, dass die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung meist eine Steuererstattung bringen dürfte. Wichtig: Für das Steuerjahr 2021 winkt nur noch dann eine Steuererstattung, wenn die Erklärung 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2025 im Briefkasten des Finanzamts landet oder wenn sie bis zu diesem Tag elektronisch per Elster ans Finanzamt übermittelt wird. Gut für eine Steuererstattung sind meist die Fahrtkosten zur Arbeit oder in den Außendienst. Wenn ein Arbeitnehmer die Steuererklärung 2021 noch bis zum Jahreswechsel ausfüllt, empfiehlt es sich, auch gleich die Erklärungen 2022 bis 2024 auszufüllen und ans Finanzamt zu schicken.