Steuertipp Alte Lebensversicherung: Steuervorteil für Rente in Gefahr

Entgegen einem Urteil des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber die Besteuerung für Renten aus Alt-Policen festgeschrieben. Für Millionen Betroffene bedeutet das Abzüge. Doch es gibt Gegenwehr: Zwei neue Musterprozesse könnten die Regelung kippen. Wie Sie mit einem Einspruch Ihre Ansprüche sichern.

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Millionen Deutsche haben noch eine Lebensversicherung, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde. Der Clou bei solchen Alt-Lebensversicherungsverträgen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Auszahlung des Kapitals in einer Summe komplett steuerfrei. Das sollte auch bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gelten, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Auch die Auszahlung einer monatlichen Rente aus solchen Verträgen sollte laut einem BFH-Urteil steuerfrei sein (Urteil vom 1. Juli 2021, Az. VIII R 4/18).

Rückwirkende Gesetzesänderung zur Besteuerung von Rentenzahlungen

Doch der Gesetzgeber hat der Anwendung dieses steuerzahlerfreundlichen Urteils einen Riegel vorgeschoben und rückwirkend klargestellt, dass laufende Rentenzahlungen aus solchen Alt-Lebensversicherungsverträgen mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Rentners im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung. Gegen diese Besteuerung formiert sich nun Gegenwehr. Zwei Verfahren laufen nun beim Finanzgericht Münster mit dem Aktenzeichen 6 K 57/24 und beim Finanzgericht Nürnberg mit dem Aktenzeichen 6 K 1408/24.

Steuertipp: Betroffene Steuerzahler sollten gegen die Besteuerung laufender Rentenzahlungen aus Alt-Lebensversicherungsverträgen Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beiden Musterprozesse einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Zwar gibt es eine Verfahrensruhe regulär nur bei Musterprozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht. Es besteht jedoch die begründete Erwartung, dass die Finanzämter bei einer Vielzahl von Einsprüchen aus Kulanz eine Verfahrensruhe gewähren. dhz