Steuertipp Kfz-Meister als Sachverständiger: Freiberuflich oder gewerblich?

Diese Frage ist für selbstständige Handwerker entscheidend, denn es geht um die Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil eine klare Grenze gezogen.

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Kann ein Kfz-Meister freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG erbringen? Diese Frage musste sich der Bundesfinanzhof stellen. Denn normalerweise ist die Tätigkeit eines selbstständigen Kfz-Meisters gewerblich. Das bedeutet, dass auf seine Gewinne auch Gewerbesteuer anfällt. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen bleibt daher trotz der Anrechnung auf die Einkommensteuer eine Gewerbesteuerbelastung bestehen.

Darum ging es in dem Streitfall beim Bundesfinanzhof

Ein Kfz-Meister, der als Sachverständiger tätig war, beantragte beim Finanzamt die Einstufung seiner Tätigkeit als freiberuflich. Denn als Kfz-Sachverständiger übt er eine ingenieursähnliche Tätigkeit aus. Leider lehnte das Finanzamt diese Sichtweise ab und stufte die Tätigkeit des Kfz-Meisters als gewerblich ein, was Gewerbesteuerzahlungen bedeutete.

Die dagegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg. Auch die Richter des Bundesfinanzhofs teilten in einem Beschluss die Ansicht, dass der Kfz-Meister gewerbliche Tätigkeiten ausübt (BFH, Beschluss vom 22. April 2025, Az. VIII B 88/24). Begründung: Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit dem Bachelorabschluss führt für sich betrachtet nicht zu dem Nachweis, dass ein Kfz-Meister über die Breite und Tiefe eines Ingenieurstudiums verfügt.

Steuertipp: Als Sachverständige tätige Handwerker mit Meistertitel, die trotz Anrechnung weiterhin mit Gewerbesteuer belastet werden, können also in der Regel nicht mit einer Einstufung als Freiberufler rechnen. Ein Versuch ist es aber natürlich wert. Denn im Einzelfall kann die Beurteilung durchaus anders ausfallen. dhz