Steuertipp Warum Ihr Steuerbescheid nie wirklich endgültig ist

Einmal erstellt, immer gültig? Nicht ganz. Eine wichtige Vorschrift erlaubt dem Finanzamt, Bescheide aufgrund neuer digitaler Daten anzupassen. Das kann Vor- und Nachteile haben.

Steuertipp
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Füllt ein Steuerzahler seine Steuererklärung aus und übernimmt die vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Zahlen oder als Rentner die von der Deutschen Rentenversicherung genannten Rentendaten, kann das Finanzamt davon abweichen – sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerzahlers. Doch warum ist das so und was kann man dagegen tun?

Digital übermittelte Daten werden herangezogen

Für die Erstellung des Steuerbescheids greift das Finanzamt auf die digital übermittelten Daten von Arbeitgebern, der Deutschen Rentenversicherung oder Versicherungsgesellschaften zurück. Damit werden die in der Steuererklärung eingetragenen Werte überschrieben, falls diese von den digital übermittelten Daten abweichen.

Änderungsvorschrift nach § 175b Abs. 1 Abgabenordnung

Es gibt jedoch eine Änderungsvorschrift, nach der selbst bestandskräftige Steuerbescheide jederzeit geändert werden können. Dies regelt die Änderungsvorschrift nach § 175b Abs. 1 Abgabenordnung. Trägt ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung beispielsweise Renteneinkünfte ein und das Finanzamt setzt diese mit null Euro fest, weil von der Deutschen Rentenversicherung noch keine Daten digital übermittelt wurden, kann der fehlerhafte Steuerbescheid selbst Jahre später noch geändert werden, wenn deren Daten nachträglich eingehen (BFH, Urteil vom 27. November 2024, Az. X R 25/22).

Steuertipp: Diese Änderungsvorschrift nach § 175b Abs. 1 Abgabenordnung gilt auch, wenn ein Steuerzahler nach Ablauf der Einspruchsfrist feststellt, dass das Finanzamt aufgrund fehlerhaft übermittelter Daten inkorrekte Zahlen im Steuerbescheid erfasst und deshalb zu hohe Steuern gefordert hat. dhz