Steuertipp Bauabzugsteuer: Wann auch Vermieter 15 Prozent einbehalten müssen

Auch Vermieter sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten. Wann die Pflicht greift, welche Bagatellgrenze gilt – und wie eine Freistellungsbescheinigung den Abzug verhindert.

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Erbringt ein Handwerksbetrieb Bauleistungen, sollte er sich bei seinem Finanzamt unbedingt eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG ausstellen lassen und unternehmerisch tätigen Kunden aushändigen. Nur so lässt sich erreichen, dass der Auftraggeber die 15-prozentige Bauabzugsteuer nicht vom Rechnungsbetrag einbehält und ans Finanzamt abführt. Was viele nicht wissen: Auch Vermieter sind unter bestimmten Voraussetzungen zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet.

Auch Vermieter sind verpflichtet

Die Bauabzugsteuer müssen nicht nur Unternehmer für in Auftrag gegebene Bauleistungen abführen, sondern auch Vermieter. Denn diese sind nach dem Umsatzsteuergesetz unternehmerisch tätig. Nur unter folgenden Voraussetzungen sind Vermieter vom Einbehalt der Bauabzugsteuer befreit:

  • Es werden nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.
  • Es werden zwar mehr als zwei Wohnungen vermietet, die Bauleistungen werden jedoch nicht an den vermieteten Immobilien, sondern am Eigenheim des Vermieters durchgeführt.
  • Es werden zwar mehr als zwei Wohnungen vermietet, der Auftragswert für Bauleistungen an diesen vermieteten Immobilien übersteigt im Kalenderjahr aber voraussichtlich die Bagatellgrenze von 15.000 Euro nicht.
  • Es werden mehr als zwei Wohnungen vermietet, die Kosten für die Bauleistungen liegen über 15.000 Euro, das Bauunternehmen händigt jedoch eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer aus.

Steuertipp: Um zu vermeiden, dass ein vermeintlicher Privatkunde die Bauabzugsteuer ans Finanzamt abführt, sollte vor Rechnungstellung gefragt werden, ob die Bauleistung für eine vermietete Immobilie abfällt. Bejaht der Kunde, sollte ihm mit der Rechnung unbedingt eine Kopie der Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ausgegeben werden. dhz