Wurde Ihre Immobilie zwangsversteigert und nun verlangt das Finanzamt Spekulationssteuer auf den Gewinn? Das müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Ein neues Verfahren vor dem Bundesfinanzhof könnte die Besteuerung kippen. Welche Schritte Sie jetzt einleiten müssen.
Wird eine vermietete Immobilie oder ein unbebautes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn wieder verkauft, ruft das das Finanzamt auf den Plan. Der Verkaufsgewinn unterliegt im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG). Doch gilt das auch bei einer Zwangsversteigerung?
Zwar hat der Bundesfinanzhof bereits mehrmals klargestellt, dass es beim Verkauf einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist im Sinne von § 23 EStG nicht darauf ankommt, ob der Immobilieneigentümer eine Verkaufsabsicht hat. Doch nun haben Steuerzahler, die einen Gewinn aus der Zwangsversteigerung einer Immobilie erzielt haben, erneut die Chance, gegen die Besteuerung dieses Gewinns vorzugehen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionsverfahren jetzt das letzte Wort (BFH, Az. VIII R 25/24).
Verhaltensknigge in vergleichbaren Fällen
Steuerzahlern, bei denen die Zwangsversteigerung einer Immobilie angeordnet wurde und die den dabei erzielten Gewinn nach § 23 EStG versteuern sollen, wird Folgendes empfohlen:
- Legen Sie gegen den nachteiligen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein.
- Beantragen Sie mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 25/24) das Ruhen des Einspruchsverfahrens.
- Zahlen Sie die Spekulationssteuer trotz des Einspruchs pünktlich.
- Warten Sie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ab; erst dann bearbeitet das Finanzamt Ihren Einspruch.
dhz
