Sucht ist ein Thema, das jeden Handwerksbetrieb betreffen kann. Wie Chefs rechtzeitig erkennen, angemessen reagieren und Unterstützung anbieten.

Sucht am Arbeitsplatz ist ein sensibles, häufig tabuisiertes Problem. Gerade in handwerklichen Betrieben, in denen Zusammenarbeit und Verlässlichkeit im Vordergrund stehen, können die Auswirkungen besonders schwerwiegend sein. Die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) gibt klare Empfehlungen, wie Chefs mit Suchtproblemen im Team umgehen sollten.
Sucht als Risiko im Betrieb
Suchterkrankungen können zu schweren Risiken im Arbeitsalltag führen. Suchtmittel wie Alkohol, Medikamente oder illegale Drogen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit, erhöhen die Fehler- und Unfallgefahr und können das Betriebsklima nachhaltig schädigen. Gerade bei Tätigkeiten mit Maschinen, Werkzeugen oder im Straßenverkehr ist die Gefahr für sich und andere besonders hoch.
Suchtkranke Beschäftigte zeigen häufig typische Auffälligkeiten:
- Wiederholte Fehlzeiten oder Verspätungen
- Leistungsschwankungen und Konzentrationsprobleme
- Häufung von Arbeitsunfällen
- Ungepflegtes Äußeres
- Stimmungsschwankungen oder Rückzug
- Auffälliger Geruch (z. B. nach Alkohol)
Die BGN empfiehlt, solche Warnsignale ernst zu nehmen und nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Verantwortung des Unternehmers
Unternehmer tragen eine besondere Verantwortung sowohl für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter als auch für die Sicherheit im Betrieb. Wer Anzeichen für Sucht erkennt, muss handeln. Denn durch suchtbedingte Ausfallzeiten und Fehler können erhebliche Gefahren für alle Beschäftigten entstehen.
Die Berufsgenossenschaft rät, Suchtprobleme nicht zu ignorieren oder zu vertuschen. Je früher eine Problematik angesprochen wird, desto höher sind die Chancen, dass eine Besserung eintritt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet dazu, tätig zu werden, um Schaden vom Betrieb und von den betroffenen Mitarbeitern abzuwenden.
Gesprächsführung
Suchen Sie das direkte Gespräch, sobald der Verdacht auf eine Suchterkrankung besteht. Entscheidend ist, das Gespräch sachlich und wertschätzend zu führen und auf Vorwürfe oder Schuldzuweisungen zu verzichten.
- Gespräch unter vier Augen führen
- Beobachtete Auffälligkeiten benennen, keine Diagnosen stellen
- Unterstützung anbieten und Wege aufzeigen (z. B. betriebliche oder externe Suchtberatung)
- Schweigepflicht und Datenschutz beachten
- Dokumentation des Gesprächs
Die Berufsgenossenschaft weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Unternehmers ist, therapeutisch zu wirken – vielmehr gilt es, Hilfe zu vermitteln und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
Prävention und betriebliche Maßnahmen
Sprechen Sie als Chef das Thema Suchtprävention im Betrieb offen an. Klare Regeln zum Umgang mit Alkohol und anderen Suchtmitteln während der Arbeitszeit sollten im Betrieb festgelegt und kommuniziert werden. Betriebsinhaber sollten diese Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankern.
Weitere Maßnahmen:
- Information und Aufklärung der Belegschaft über die Risiken von Suchtmitteln
- Zusammenarbeit mit externen Beratungsstellen oder Betriebsärzten
- Schulung von Führungskräften zum Umgang mit suchtgefährdeten Mitarbeitern
- Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach einer Suchttherapie
Rechtliche Hinweise
Sucht ist eine Krankheit. Arbeitgeber dürfen betroffene Mitarbeiter nicht einfach entlassen. Erst wenn die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit eingeschränkt bleibt und zumutbare Hilfsangebote ausgeschlagen werden, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, wie es von der BGN heißt.
Sie empfiehlt, jeden Schritt – insbesondere Gespräche und Hilfsangebote – sorgfältig zu dokumentieren. Bei Unsicherheiten kann die Berufsgenossenschaft selbst oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Weitere Infos dazu unter Themenseite Suchtprävention | BGN avs