Bis zum Ende des Jahres muss die Gefahrstoffverordnung an EU-Vorgaben angepasst werden. Dazu liegt nun ein Referentenentwurf vor. Er sorgt für Kritik. Im Malerhandwerk sieht man den Aufwand für die Betriebe steigen, da neue Genehmigungspflichten drohen.

Wieder steht eine Reform der Gefahrstoffverordnung an. Deutschland muss unter anderem Vorgaben der EU-Asbestrichtlinie bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umsetzen und dazu auch die Gefahrstoffverordnung anpassen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat dafür den Verbänden, die mit der Thematik betroffen sind, einen Referentenentwurf vorgelegt. Zu ihnen gehört auch der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, der dazu eine Stellungnahme veröffentlicht hat. Und diese übt eine starke Kritik an den formulierten Anpassungsplänen. Er sieht auf die Betriebe im Malerhandwerk Probleme zukommen bzw. einen steigenden bürokratischen Aufwand.
Gefahrstoffverordnung: Mehr Betriebe aus dem Malerhandwerk drohen Genehmigungspflichten
Konkret geht es um Genehmigungspflichten für Abbrucharbeiten, bei denen ein Asbest-Risiko besteht. Im Referentenentwurf ist der Begriff der "Abbrucharbeiten" allerdings nicht genau festgelegt bzw. auslegungsfähig formuliert und damit könnten Pflichten auch schon auf Betriebe zukommen, wenn sie routinemäßige Arbeiten im Bereich der "funktionalen Instandhaltung", wie das Entfernen von Tapeten, durchführen. Das könnte nach Angaben des Bundesverbands schon als Abbruch von Teilflächen bewertet werden.
"Dann müsste zukünftig jeder Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, u. a. zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten", heißt es in der aktuellen Stellungnahme. Eine unternehmensbezogene Anzeige genehmigt dem Betrieb Arbeiten mit einem Asbestrisiko. Sie ist sechs Jahre gültig, was den Aufwand bisher in Grenzen hielt. Künftig könnte sich das ändern, befürchten die Branchenvertreter, die ihre Kritik gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) an das BMAS senden.
Würde das Abnehmen von Tapeten oder Ähnliches schon als Abbrucharbeit gewertet, würde sich die Zahl der Betriebe, die dann entsprechende unternehmensbezogene Anzeigen inklusive der zusätzlichen Nachweise vorweisen müssen, erheblich erhöhen – laut Bundesverband von derzeit 1.165 Betrieben auf möglicherweise 220.000 Betriebe.
Schulungen für aufsichtführende Personen fehlen
Neben diesem Kritikpunkt fügt der Verband außerdem an, dass das BMAS in seinem Entwurf Anpassungen in Bezug auf aufsichtführende Personen vorsieht. Sie müssen eine entsprechende Fachkunde vorweisen. Doch dafür fehlen externe Schulungsangebote. Die geforderte Fachkunde wird demnach nicht bis Ende des Jahres, wie in den Anpassungen erwähnt, umzusetzen sein, lautet die Kritik des Verbands. jtw
Die Stellungnahme mit allen Details zum Referentenentwurf ist online einzusehen.>>>