Streit um Steuerbefreiung Was Sie zu den Musterprozessen zu PV-Anlagen wissen müssen

Seit Anfang 2022 sind Einnahmen und Eigenverbrauch kleiner PV-Anlagen steuerfrei – eigentlich eine gute Nachricht. Doch nicht alle Anlagenbetreiber freuen sich darüber: Viele hatten vor dem Kauf mit Steuererstattungen durch anfängliche Verluste kalkuliert. Ein entsprechender Streitfall beschäftigt nun die Gerichte in einem Musterprozess. Wie Sie mit der Steuerbefreiung am besten umgehen – ein Verhaltensknigge.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen
Musterprozess zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen: Ein Einspruch kann sich für Betreiber kleiner Anlagen lohnen. - © Adul khotchasri - stock.adobe.com / generiert mit KI

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kam überraschend. Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen auf ihrem Eigenheim hatten mit attraktiven Steuererstattungen gerechnet – durch Abschreibungen und Sonderabschreibungen der PV-Anlage. Doch die Steuerfreiheit macht alle Einnahmen und Ausgaben kleiner Anlagen steuerlich irrelevant. Das bedeutet: Die erhoffte Steuererstattung, die in die Finanzierung einkalkuliert war, entfällt komplett.

Streitfall zu Steuerbefreiung von PV-Anlagen vor Gericht

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage klagte nun gegen die Steuerbefreiung, da diese seiner Meinung nach rückwirkend eingeführt wurde und damit verfassungswidrig sei. Er plante für 2022 die Installation einer PV-Anlage und las im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022, dass zum 1. Januar 2023 (!) eine Steuerbefreiung geplant war. Deshalb bestellte er die Anlage und hoffte im Jahr 2022 im Rahmen der Installation auf die Sonderabschreibung. Dann die Kehrtwende.

Im Jahressteuergesetz wurde die Steuerbefreiung auf den 1. Januar 2022 vorgezogen, wodurch die Sonderabschreibung sowie die erhoffte Steuererstattung entfielen. Dagegen klagte er und verlor. Denn die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen weder eine Rückwirkung noch eine Verfassungswidrigkeit (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.6.2024, Az. 4 K 1286/24 E).

Verhaltensknigge für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die von dieser Regelung betroffen sind und auf Steuererstattungen gesetzt haben, sollten für die Jahre ab 2022 eine Anlage EÜR mit den Verlusten aus dem Betrieb der PV-Anlage beim Finanzamt einreichen. Berücksichtigt das Finanzamt die Verluste im Steuerbescheid wegen der Steuerbefreiung nicht, sollte gegen den nachteiligen Bescheid Einspruch eingelegt werden.

Zusätzlich sollte man danach einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens stellen. Denn gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Weiterer Musterprozess zur Steuerbefreiung

Ein Musterprozess läuft auch zu der Frage, ob ab dem Jahr 2022 geleistete Zahlungen für Kosten, die wirtschaftlich in den Jahren bis 2021 entstanden sind, ab 2022 noch als Betriebsausgabe abziehbar sind (BFH, Az. X R 2/2025). Die Chancen stehen gut, dass hier der nachträgliche Betriebsausgabenabzug erlaubt ist.

Beispiel: Sie ließen im Dezember 2021 Ihre Photovoltaikanlage reparieren. Kosten: 3.000 Euro. Sie zahlten die Rechnung des Handwerkers im Januar 2022. Folge: Da seit 1. Januar 2022 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift, lässt das Finanzamt keinen Betriebsausgabenabzug mehr zu. Dagegen sollte man sich mit einem Einspruch und mit einem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens wehren.

Lohnende Verlustverrechnung aus dem Betrieb von PV-Anlagen

Die Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind deshalb so interessant, weil sie mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden dürfen. Deshalb lohnt es sich auf jeden Fall, sich an laufende Musterprozesse beim Bundesfinanzhof anzuhängen. Einspruch und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens einzulegen, kostet nichts. Dann heißt es nur Geduld zu haben und abzuwarten, wie sich die Münchener Richter letztlich entscheiden.