Social-Media-Fallen im Handwerk Bilder vom Arbeitsplatz? Was wirklich erlaubt ist

Ein kurzer Schnappschuss in der Werkstatt oder auf der Baustelle – und schon ist er in den sozialen Medien. Klingt harmlos, kann aber ganz schön schief gehen. Arbeitgeber im Handwerk sollten ihre Mitarbeiter für Risiken sensibilisieren und klare Regeln festlegen.

Handwerker schießt Foto in Werkstatt
Fotos aus Werkstatt? Vorsicht: Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Betriebsgeheimnisse schützen – klare Regeln beugen teuren Fehlern vor. - © rh2010 - stock.adobe.com

Ob Werkstatt, Baustelle oder Montage – im Zeitalter von Instagram, TikTok und Co. ist der Griff zum Smartphone schnell getan. Doch Fotos und Videos vom Arbeitsplatz sind rechtlich hochsensibel:

Schon kleinste Details in einem Foto oder Video können Datenschutzrechte verletzen oder Betriebsgeheimnisse preisgeben.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Schon ein Blick auf Maschinen, Pläne oder Kundendaten kann als Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses gelten.
  • Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild: Erkennbare Personen dürfen nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht werden, auch auf internen Gruppen oder Kanälen.
  • Datenschutz-Grundverordnung: Fotos sind personenbezogene Daten. Ohne Einwilligung oder nachweisbare Rechtsgrundlage ist eine Veröffentlichung unzulässig.

Persönlichkeitsrechte der Kollegen wahren

Fotografieren oder Filmen von Kollegen – selbst im Hintergrund – ist ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen nicht erlaubt (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO). Wer dagegen verstößt, riskiert neben Ärger im Team auch ernste rechtliche Konsequenzen: Das reicht von Unterlassungsansprüchen über Schadensersatz bis hin zu Bußgeldern.

Betriebsgeheimnisse und sensible Daten schützen

Besonders im Handwerk: Technikdetails, Auftragslisten oder Baupläne im Hintergrund können für Wettbewerber wertvolle Informationen sein. Das GeschGehG (§ 2 ff.) schützt diese Daten – bereits ein unvorsichtiger Post kann als unbefugte Offenlegung gelten und ein Kündigungsgrund sein.

Klare Regeln vom Chef – weniger Risiko für alle

Arbeitgeber dürfen im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) verbindliche Social-Media-Guidelines festlegen. Empfehlenswert sind Regeln wie:

  • Was darf fotografiert oder veröffentlicht werden?
  • Wer muss zustimmen?
  • Wo gilt ein ausdrückliches Fotografier- und Filmverbot?

Verstöße dagegen können abgemahnt werden und im Wiederholungsfall oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß auch zur Kündigung führen.

Fall aus der Rechtsprechung:

Facebook-Post mit Fotos aus dem Betrieb: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 – 4 Sa 61/16

Ein Mitarbeiter postete auf Facebook Fotos aus dem Betrieb. Dabei waren Kollegen ohne deren Einwilligung zu sehen sowie interne Maschinen und Arbeitsabläufe erkennbar.

Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht erklärte die (außerordentliche) Kündigung für wirksam. Das Verhalten verletzte sowohl das Persönlichkeitsrecht der Kollegen als auch die Betriebsgeheimnisse erheblich. Besonders entscheidend: Der Arbeitgeber hatte Social-Media-Regeln klar kommuniziert. Der Mitarbeiter hatte bewusst dagegen verstoßen. avs / mit Inhalten von dpa