Camper im Firmenfuhrpark Wohnmobil & Steuer: Das müssen Selbständige wissen

Unternehmer, die ihren Camper betrieblich nutzen, können Steuern sparen. Doch das Finanzamt ist bei der Prüfung strenger als bei normalen Firmenfahrzeugen. Was es zu beachten gilt.

Wird ein Wohnmobil steuerlich anerkannt, aber kein Fahrtenbuch geführt, nimmt das Finanzamt meist 70 bis 80 Prozent Privatnutzung an – die Ein-Prozent-Regel gilt nur bei betrieblicher Nutzung mit mehr als 50 Prozent. - © Yaroslav - stock.adobe.com

Seit Corona boomt der Kauf von Wohnmobilen. Hierbei tauchen natürlich zahlreiche Fragen zum Thema "Wohnmobil & Steuer" auf. Kann ein Wohnmobil dem Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs zugeordnet werden? Wenn ja, welche Aufzeichnungen sind zu führen? Müssen Gewinne aus dem Verkauf eines privaten Wohnmobils versteuert werden, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist? Fragen, auf die Sie hier die Antworten finden.

Wohnmobil & Steuer: Kann ein Wohnmobil dem Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs zugeordnet werden?

Grundsätzlich kann auch ein Wohnmobil bei der Steuer tatsächlich dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dazu muss jedoch plausibel nachgewiesen werden, dass das Wohnmobil zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wurde. Kann dieser Nachweis geführt werden, dürfen zunächst die kompletten Kosten für das Wohnmobil bei der Steuer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Gegenzug muss jedoch wie bei einem normalen Firmenwagen ein Privatnutzungsanteil ermittelt und versteuert werden.

Praxis-Tipp:

Die Antwort auf die Frage, ob ein Wohnmobil im steuerlichen Betriebsvermögen denkbar ist, lautet also ja. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass der Betriebsausgabenabzug für das Wohnmobil das Finanzamt auf den Plan rufen dürfte. Und schaut das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung nach dem Rechten, steht natürlich nicht nur das Wohnmobil im Steuer-Fokus, sondern auch alle anderen steuerlichen Aufzeichnungen.

So funktioniert der Nachweis der mindestens zehnprozentigen betrieblichen Nutzung des Wohnmobils bei der Steuer

Nutzt ein selbständiger Handwerker sein Wohnmobil für seinen Betrieb, kann das vor allem sinnvoll sein, wenn er für Aufträge häufig übernachten müsste und sich durch die Nutzung des Wohnmobils teure Hotelbuchungen spart. Doch beim Nachweis der mindestens zehnprozentigen betrieblichen Nutzung des Wohnmobils bei der Steuer sind die Finanzbeamten in der Regel arg streng und verweisen gerne auf ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen aus dem Jahr 2014, nachdem für ein ganzes Jahr plausible Aufzeichnungen (am besten in Form eines Fahrtenbuchs) geführt werden müssen (FG Sachsen, Urteil v. 25.6.2014, Az. 8 K 1144/13).

Wer also sein Wohnmobil bei der Steuer absetzen möchte, braucht viel Disziplin. Die einjährige Aufzeichnung der Fahrten mit dem Wohnmobil dürften aber für das erste Jahr der Nutzung des Wohnmobils als Betriebsvermögen genügen. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, wie es bei einem normalen Firmenwagen ausreichend würde, genügt beim Wohnmobil leider nicht.

Wohnmobil & Steuer: Das Problem mit der Ein-Prozent-Regelung

Lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, das Wohnmobil bei der Steuer anzuerkennen, stellt sich die Frage, wie der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung des Wohnmobils zu ermitteln ist. Denn die Ein-Prozent-Regelung (wie bei einem normalen Firmenwagen) kann nur angewandt werden, wenn das Wohnmobil nachweislich zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt wurde. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden und wurde für das Wohnmobil für die Steuer auch kein Fahrtenbuch geführt, wird das Finanzamt den Privatanteil schätzen. In der Regel wird dann ein Privatanteil von 70 bis 80 Prozent geschätzt.

Abschreibungsdauer für ein Wohnmobil bei der Steuer

Anders als bei einem Firmenwagen, bei dem eine sechsjährige Nutzungsdauer unterstellt wird, muss der Kaufpreis eines betrieblichen Wohnmobils bei der Steuer nach der amtlichen Abschreibungstabelle auf eine Nutzungsdauer von acht Jahren abgeschrieben werden.

Wohnmobil im Privatvermögen und trotzdem Ärger bei der Steuer

Wer sich den Stress für sein Wohnmobil bei der Steuer nicht antun möchte und das Wohnmobil doch besser im Privatvermögen hält, kann trotzdem Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Und zwar für den Fall, dass er sein privates Wohnmobil mit Gewinn innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft. Denn die Finanzämter unterstellen hier, dass ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt (sog Spekulationsgeschäft).

Das Finanzgericht Sachsen hat zum Verkauf eines privaten Wohnmobils mit Gewinn innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist entschieden, dass der Gewinn nicht besteuert werden darf (FG Sachsen, Urteil v. 20.12.2024, Az. 5 K 960/24). Doch nun hat der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess das letzte Wort (BFH, Az. IX R 4/25). Bis zu dessen Entscheidung werden die Finanzämter weiterhin an der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf eines Wohnmobils innerhalb eines Jahres nach dem Kauf bei der Steuer festhalten.

Praxis-Tipp

Sollte der Verkauf eines privaten Wohnmobils ein Thema bei der Steuer werden, sollten Betroffene gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Die strittige Steuer für den Verkauf des Wohnmobils muss zwar zunächst ans Finanzamt überwiesen werden. Sollte es jedoch einen steuerzahlerfreundlichen Urteilsspruch geben, erstattet das Finanzamt diese Steuern plus Erstattungszinsen wieder.