Ein Mitarbeiter kündigt und meldet sich für die letzten Tage krank – das kann schiefgehen. Hat er nur keine Lust zu arbeiten, kann der Arbeitgeber den Lohn verweigern.

Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss er das Gehalt nicht weiterzahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Chemnitz (Az. 4 Sa 43/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Im konkreten Fall ging es um einen angestellten Architekten, der eine einvernehmliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angestrebt hatte. Nach Ablehnung des Vorschlags meldete er sich krank und legte rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die den Zeitraum bis zum Ablauf seiner ordentlichen Kündigung genau abdeckte.
Detaillierte Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stützte die Entscheidung der Arbeitgeberin, die Lohnfortzahlung zu verweigern, auf vier zentrale Indizien:
- Der zeitliche Ablauf – die Arbeitsunfähigkeit begann erst, als feststand, dass das Arbeitsverhältnis enden würde, und dauerte bis zum Kündigungstermin.
- Die Koinzidenz von gescheitertem Aufhebungsvertrag, der rückwirkenden Krankschreibung und der passgenauen Krankmeldung bis zum Kündigungstag wecken ernsthafte Zweifel.
- Aussagen des Klägers und seines Vertreters, die Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründeten.
- Die Änderung des Krankheitsbildes: Während der mündlichen Krankmeldung und beim Personalgespräch wurden Rückenschmerzen angegeben, die endgültige Diagnose einer generalisierten Angststörung mit Panikattacke wurde erst im Nachgang genannt. Das Gericht bewertete diese zeitliche Differenz als kritisch, da der Kläger keine plausiblen Gründe für die plötzliche neue Diagnose vorbringen konnte.
Rückwirkende Krankschreibungen sind nicht per se zweifelhaft, wenn sie medizinisch begründet sind. Hier stellten aber die Kombination der Umstände und die nicht nachvollziehbare Änderung des Gesundheitsbildes für das Gericht eine Erschütterung des Beweiswerts dar. Insofern musste der Arbeitnehmer den Nachweis seiner tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit erbringen – was nicht ausreichend gelang. Deshalb durfte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung verweigern. dpa/avs