Gefahrstoffverordnung Neue Asbest-Regeln: Warum das Handwerk die Last allein trägt

Ohne Erkundungspflicht für Bauherren bleibt die Last beim Handwerk. Die Betriebe reagieren mit einer steigenden Nachfrage nach Schulungen, sehen sich aber weiterhin mit Unsicherheit und Kosten konfrontiert. Ein Überblick über aktuelle Pflichten, drohende Änderungen, nötige Scheine und wichtige Anlaufstellen.

Zwei Handwerker entsorgen asbesthaltige Dachplatten in Bigbags.
Ralph Mahler und sein Team werden immer häufiger zu Asbestsanierungen gerufen. Die asbesthaltigen Dachplatten verpacken sie in Bigbags mit Warnhinweis, bevor das Material im Container zur Entsorgung gebracht wird. - © BBM Mahler

Die Enttäuschung im Handwerk war groß. Nach jahrelangen Verhandlungen trat die Gefahrstoffnovelle Ende vergangenen Jahres in Kraft – ohne eine Pflicht für Bauherren zur Asbesterkundung. "Die neue Gefahrstoffverordnung ist schön und recht, aber unterm Strich hat man die Verantwortung auf die Handwerksbetriebe abgewälzt", bringt es Ralph Mahler auf den Punkt. Er ist Inhaber der Beton Bearbeitung Mahler GmbH in Lauingen an der Donau.

Der Betrieb hat sich mit seinen knapp 20 Mitarbeitern auf Spezialabbruch-, Bohr- und Sägearbeiten spezialisiert – und auf die Sanierung von festgebundenem Asbest. "Wir werden meist hinzugezogen, wenn Beprobungen schon stattgefunden haben und Asbest gefunden wurde", erklärt Mahler. Solche Aufträge nehmen bei ihm zu.

Mehr Asbest-Beprobungen

Katrin Mees, Referatsleiterin Nachhaltiges Bauen und Umwelt im Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), beobachtet ein wachsendes Bewusstsein der Betriebe. "Sie führen jetzt häufiger Beprobungen durch, um sich abzusichern, da sie nach wie vor allein in der Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung stehen." Das bedeute nicht nur Mehraufwand – jedes Gewerk muss einzeln testen – und zusätzliche Kosten. Es führe auch zunehmend zu Nachträgen und Verzögerungen auf den Baustellen. "Konflikte mit Auftraggebern nehmen zu, vor allem, wenn asbestverdächtige Materialien erst während der Ausführung entdeckt werden", berichtet Mees.

Die fehlende Erkundungspflicht durch den Auftraggeber verzerre auch die Wettbewerbsbedingungen, kritisiert Mahler. "Wenn wir unsere Mitarbeiter für Asbestarbeiten qualifizieren und das nötige Equipment kaufen, kostet der Abbruch bei uns doppelt so viel wie bei anderen Betrieben." Manche Kunden seien darum ganz froh, wenn nicht alle Betriebe ganz genau hinschauten.

Hohe Asbest-Gefahr im Bestand

Bei Arbeiten im Bestand ist das aber sowohl rechtlich als auch gesundheitlich fatal. Bis Oktober 1993 durfte in Deutschland Asbest in Baumaterialien verwendet werden. In etwa jedem vierten Gebäude steckt die Faser. Wer ohne Schutzmaßnahmen asbesthaltige Materialien aufbricht, hineinbohrt, sie schleift oder fräst, setzt lungengängigen Feinstaub frei. Selbst geringe eingeatmete Mengen können schwerste Krankheiten an Lunge, Rippenfell, Kehlkopf und Eierstöcken auslösen. "Die Gefahr wird aber immer noch unterschätzt, auch weil die gesundheitlichen Folgen erst Jahrzehnte später sichtbar werden", bedauert Norbert Kluger, Leiter der Abteilung Stoffliche Gefährdungen bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Tatsächlich verstarben allein im vergangenen Jahr 270 Personen an einer asbestbedingten Berufskrankheit und die BG Bau erhielt 2.377 neue Verdachtsanzeigen für eine asbestbedingte Berufskrankheit.

Umstrittene Gefahrstoffverordnung

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung sollte für mehr Sicherheit im Umgang mit Asbest sorgen. Neu darin ist, dass Handwerker eine technische Erkundung nach Asbest in Auftrag geben und dem Bauherrn als besondere Leistung in Rechnung stellen dürfen. Ein Ampelsystem, das die Gefahren durch Asbest in niedriges, mittleres und hohes Risiko unterteilt, legt fest, welche Schutzmaßnahmen der Betrieb für seine Arbeiten ergreifen muss. Handwerkliche Tätigkeiten wie das Entfernen und Bearbeiten von asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und anderen bauchemischen Produkten sind durch das Gesetz zwar erlaubt; aber nur, wenn die Belastung der Beschäftigten im niedrigen oder mittleren Risikobereich liegt und der Betrieb Schutzmaßnahmen nach einem anerkannten emissionsarmen Verfahren (BT-Verfahren) einsetzt.

Für Abbruch und Sanierungsarbeiten mit hohem Risiko gilt eine Zulassungspflicht. Alle Tätigkeiten mit Asbest müssen Handwerker spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Einzelne Länder haben ihre Kontrolldichte im Zusammenhang mit Asbest erhöht, beobachtet der ZDB. Bisher seien Bußgeldverfahren aber nur in Einzelfällen bekannt.

Ausblick: Die nächste Verschärfung der Gefahrstoffverordnung droht

Kaum ist die neue Gefahrstoffverordnung in der Praxis angekommen, steht bereits die nächste Reform an. Aufgrund von EU-Vorgaben muss die Verordnung bis Ende 2025 erneut angepasst werden. Ein erster Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums sorgt bereits für massive Kritik von Handwerksverbänden wie dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, dem ZDH und dem ZDB.

Der Hauptkritikpunkt: Der Entwurf sieht Genehmigungspflichten für "Abbrucharbeiten" vor, definiert diesen Begriff aber so vage, dass selbst routinemäßige Renovierungsarbeiten wie das Entfernen von Tapeten als genehmigungspflichtiger Abbruch gewertet werden könnten. Die Konsequenz wäre ein enormer bürokratischer Mehraufwand. Laut Bundesverband könnte die Zahl der betroffenen Betriebe von derzeit rund 1.200 auf bis zu 220.000 ansteigen. Zudem wird kritisiert, dass für die geforderte Fachkunde von aufsichtsführenden Personen bisher die nötigen Schulungsangebote fehlen.

Asbestscheine nach Bedarf

Ungeachtet dieser drohenden Qualifizierungslücken für die Zukunft zeigt sich bereits jetzt eine klare Reaktion auf die bestehende Verordnung: Die Nachfrage der Betriebe nach den aktuell verfügbaren Schulungen steigt seit der Novelle, bestätigt der ZDB. Vor allem Innenausbau- und Dachdeckerbetriebe zeigten damit, dass sie Verantwortung übernehmen wollen. Die Sachkundebescheinigungen nach TRGS 519 sind gestaffelt nach Tätigkeit und Asbest-Exposition.

  • Mit dem "großen Asbestschein" nach Anlage 3 dürfen Handwerker Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) mit schwach gebundenem Asbest durchführen, der gefährlichsten Art.
  • Der "kleine" Schein nach Anlage 4c berechtigt zu ASI-Arbeiten an fest gebundenem Asbest.
  • Der "einfache" Schein nach Anlage 4a gestattet nur bestimmte Tätigkeiten an Asbestzementprodukten, wie sie häufig Dachdecker, SHK-Monteure und Fassadenbauer ausführen.
  • Zudem müssen zukünftig auch alle Beschäftigten, die beim Bauen im Bestand Tätigkeiten an asbesthaltigen Baustoffen ausführen, "Grundkenntnisse" im Umgang mit Asbest nachweisen. Eine kostenlose Online-Schulung bei der BG Bau vermittelt den theoretischen Teil dieser Grundkenntnisse zu Asbest.

Proben, Proben, Proben

Wer zu Arbeiten an Gebäuden aus den Baujahren vor Oktober 1993 gerufen wird, muss im Zweifel seinen Arbeitsbereich immer durch Proben auf Asbest erkunden, ein aufwendiges Verfahren.

  • Bei homogenen Materialien wie gleichartigen Bodenplatten, Putzflächen oder Spachtelmassen müssen ein bis drei Proben pro Materialtyp und Bauabschnitt genommen werden.
  • Bei inhomogenen Materialien wie mehrschichtigen Wänden mit unbekannten Spachtelmassen oder Klebstoffen sind sogar fünf und mehr Proben pro Fläche nötig. Wenn der Verdacht besteht, dass beispielsweise in Fugen oder im Estrich Asbest enthalten sein könnte, sind zusätzlich gezielte Proben an diesen Stellen nötig.

"Man muss sich die Frage stellen, ob es nicht einfacher und sinnvoller wäre, immer gleich von Asbest im Haus auszugehen", überlegt Norbert Kluger. Wer den Schutz vor mineralischem Staub ernst nehme – auch Quarzstaub alleine ist krebserzeugend – der erfülle ohnehin die meisten Schutzauflagen für Asbest und müsse dann nur noch die formalen Anforderungen ergänzen, also die Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Behörde und den Sachkundenachweis.

Weil aber dem überwiegenden Teil der Betriebe bisher die Sachkunde und technische Ausrüstung für den Umgang mit Asbest im Bestand fehle, hält Kluger ein arbeitsteiliges Vorgehen für sinnvoll. "Am besten wäre es, wenn vor allen anderen Gewerken eine spezialisierte Firma die Baustelle bearbeiten würde und den nachfolgenden Gewerken eine asbestfreie Arbeitsumgebung bereiten würde."

Checkliste zu Gesetzen, Verordnungen und Ratgebern zu Asbest

Gesetzestexte, Verordnungen und Technische Regeln – die hier aufgelisteten Dokumente sind rechtlich verbindlich oder geben verbindliche technische Standards vor:

  1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    Regelt den Umgang mit Gefahrstoffen in Deutschland, inklusive Asbest.
  2. Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
    Zentrale Regelung zu Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren bei Asbestarbeiten.
  3. TRGS 521 – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
    Enthält Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Faserstoffen, ähnlich zu Asbest.
  4. DGUV Information 201-012 – Emissionsarme Verfahren für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien
    Gibt praxisnahe Hinweise zu emissionsarmen Verfahren gemäß TRGS 519.
  5. Überleitungshilfe zur überarbeiteten TRGS 519 (2023)
    Überblick über die Änderungen der TRGS 519 und deren Auswirkungen auf die Praxis.

Ratgeber, Informationsblätter und Leitfäden

  1. Flyer "Asbest und deine Gesundheit" (BG BAU)
    Kompakter Überblick über Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen bei Asbestkontakt.
  2. Informationsplattform Asbest der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
    Zentrale Infoseite zu Asbest mit Links zu Regelwerken, Forschung und Schulungen.
  3. Themenseite "Asbest – ASI-Arbeiten" der DGUV
    Informationen speziell zu Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
  4. Themenseite Asbest der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
    Übersicht zu Regelwerken, Schulungen und Präventionsmaßnahmen.