Für Überweisungszahler Rundfunkbeitrag: Zahlungserinnerungen für Betriebe fallen weg

Wer den Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlt, muss künftig selbst an die Termine denken. Sonst drohen Säumnisgebühren. Was jetzt zu beachten ist.

Radio vor Stapel aus Geldmünzen
Ab sofort ist bei den Rundfunkgebühren Vorsicht geboten: Überweisungszahler müssen ihre Zahlungsfristen selbst im Blick behalten. - © beeboys - stock.adobe.com

Handwerksbetriebe, die den Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlen, müssen künftig selbst an die Fälligkeitstermine denken – sonst drohen Säumnisgebühren. Die bislang gewohnten, regelmäßigen Zahlungserinnerungen entfallen. Betroffene erhalten ein einmaliges Informationsschreiben vom Beitragsservice. Bei manchen ist es bereits im Briefkasten gelandet, der Rest folgt. Bis es zugestellt wurde, ändert sich für Betroffene nichts. Laut der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) hat die Umstellung bereits am 2. Juni 2025 begonnen.

Das neue Verfahren sei laut FAZ nachhaltiger und kosteneffizienter und gehe unter anderem auf gestiegene Papier- und Portopreise zurück.

Einmalige Zahlungsaufforderung für alle Beiträge im Jahr

Ist das Schreiben dann aber da, muss Folgendes beachtet werden: Es enthält eine sogenannte Einmalzahlungsaufforderung mit allen Zahlungsterminen, die innerhalb eines Kalenderjahres anstehen. 

Die Termine gelten fortlaufend, also auch in den kommenden Jahren. Zum Beispiel: jedes Jahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Termine richten sich für jeden Beitragszahler individuell danach, seit wann er in der Wohnung wohnt. 

Was die Änderung für Beitragszahler bedeutet:

  • Sie müssen sich die Zahlungstermine selbst merken und die Überweisung rechtzeitig tätigen.
  • Erinnerungen vonseiten des Beitragsservice fallen weg.
  • Tipp: Das Schreiben mit den Zahlungsterminen deshalb gut aufbewahren.

So wird der Beitrag für Betriebe berechnet

Betriebe sind beitragspflichtig, sobald sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden. Für sie gilt:

Höhe des Beitrags richtet sich nach Größe des Betriebs

Der Rundfunkbeitrag für Betriebe hängt davon ab, wie viele Mitarbeiter in einer einzelnen Betriebsstätte arbeiten. Es gilt ein gestaffeltes System mit zehn Beitragsstufen. Beispiel: Hat ein Standort bis zu 8 Beschäftigte, werden nur ein Drittel des normalen Beitrags fällig, also 6,12 € im Monat. Den Höchstbetrag von 3.304,80 € monatlich zahlen Betriebe mit mehr als 20.000 Beschäftigten an einem einzigen Standort.

Regelungen bei mehreren Betriebsstätten

Jede Betriebsstätte wird separat betrachtet. Die Staffelhöhe hängt nicht von der Anzahl der Standorte ab, sondern jeweils von der Mitarbeiterzahl pro Standort.

Auch Fahrzeuge müssen angemeldet werden

Pro Betriebsstätte ist ein beruflich genutztes Fahrzeug beitragsfrei. Für jedes Weitere muss ein Drittelbeitrag von 6,12 € monatlich gezahlt werden. Fahrzeuge müssen ab dem Ersten des Monats angemeldet werden, in dem sie zugelassen wurden.

Wenn der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird

Wer die Frist zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpasst, hat vier Wochen Zeit, um nachzuzahlen. Eine Erinnerung erhalten Beitragszahler nicht. Danach folgt ein Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag (1 Prozent der Summe, mindestens 8 Euro). Verpassen Zahler die Frist, werden Zusatzkosten fällig.

Bei weiterem Zahlungsverzug kommen zu jedem Termin neue Säumniszuschläge dazu, je nach Bundesland teilweise auch Mahngebühren. Die regulären Zahlungstermine verschieben sich dadurch aber nicht.

Damit Beitragszahler keinen Termin versäumen, rät die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern:

  • Dauerauftrag einrichten: Banken und Sparkassen können dabei helfen.
  • Zum SEPA-Lastschriftverfahren wechseln: Dann kann der Beitragsservice die Rundfunkbeiträge selbst vom Konto einziehen. uls/dpa