Turboabschreibung für E-Autos, Streit ums Kindergeld und ein Steuerrisiko für Betreiber von PV-Anlagen beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung – diese und weitere Hinweise hier im Überblick.

1. Turboabschreibung für E-Autos
Plant ein selbstständiger Handwerker in naher Zukunft den Kauf eines neuen Elektroautos für seinen betrieblichen Fuhrpark? Dann ergibt es Sinn, noch ein paar Tage abzuwarten.
Denn nach einem Gesetzentwurf soll im ersten Jahr eine Abschreibung von 75 Prozent möglich sein. Der Bundestag hat dem Vorhaben bereits zugestimmt. Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss nun noch der Bundesrat zustimmen – die entsprechende Sitzung ist für den 11. Juli angesetzt. Eine Zustimmung gilt als wahrscheinlich, da der Bund den Ländern und Kommunen einen Ausgleich für die erwarteten Steuerausfälle zugesichert hat. Dennoch sollten Unternehmen die endgültige Verabschiedung abwarten, bevor sie konkrete Investitionsentscheidungen treffen.
Kleiner Wermutstropfen: Wird noch 2025 ein E-Auto gekauft, gibt es diese 75-prozentige Abschreibung nur anteilig für die Monate, in denen sich das E-Auto im Betrieb befand. Konkret: Kauf eines E-Autos für netto 90.000 Euro am 10. Juli 2025 bedeutet für 2025 eine gewinnmindernde Abschreibung von 33.750 Euro (90.000 Euro x 75 % = 67.500 Euro x 6/12 für die Monate Juli bis Dezember 2025).
2. Ausländische Umsatzsteuer-IdNr.
Bei Warenumsätzen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens mit einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen liegt umsatzsteuerlich in der Regel eine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Bedeutet: Die Rechnung an den ausländischen Unternehmer weist keine Umsatzsteuer aus. Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür: In der Rechnung muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des im Ausland ansässigen Unternehmens aufgeführt sein.
Neu: Die Bestätigung der USt-IdNr. nach § 18e Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ab dem 20. Juli 2025 nur noch ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden (BMF-Schreiben v. 06.06.2025, Az. III C 5 - S 7427-d/00014/001/002).
3. Sonderabschreibung für Immobilien
Der Kauf und die Vermietung einer Immobilie sind als Kapitalanlage für viele Menschen reizvoll. Es winken über Jahrzehnte eine teils enorme Wertsteigerung und obendrein können auch kräftig Steuern gespart werden. Steuerlich besonders interessant ist die Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie, die für neuen Wohnraum sorgt. Hier winkt neben der regulären Gebäudeabschreibung in den ersten vier Jahren eine steuersparende Sonderabschreibung von jeweils fünf Prozent pro Jahr. Die komplizierten Steuerspielregeln für diese Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) hat das Bundesfinanzministerium nun in einem leicht verständlichen Infoschreiben mit zahlreichen Praxisbeispielen zusammengefasst (BMF-Schreiben v. 21.05.2025, Az. IV C 3 - S 2197/00009/011/024).
4. Streit mit Familienkasse ums Kindergeld
Haben Eltern noch Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder? Um diese Fragen streiten sich Eltern immer häufiger mit den Familienkassen. Bei diesem Streit geht es meist um viel Geld: Mehr als 3.000 Euro Kindergeld sowie die steuerlichen Vergünstigungen rund ums Kind stehen dabei im Fokus. Wer mit der Familienkasse im Clinch liegt, sollte unbedingt einen Blick in die neue Dienstanweisung "Kindergeld 2025" (DA-KG 2025) werfen. Dort sind alle Fallvarianten zum Kindergeldanspruch aufgeführt. Abrufbar ist diese Dienstanweisung im Internet unter bzst.de.
5. Einlage von privaten Gegenständen
Wurde privat ein teurer Schrank gekauft und bei genauem Hinsehen fällt auf, dass dieser ausschließlich mit betrieblichen Unterlagen (Rechnungsordner etc.) gefüllt ist, handelt es sich bei dem Privatschrank eigentlich um betriebliches Anlagevermögen. Der Privatschrank wird in den Betrieb eingelegt und der Einlagewert kann anschließend gewinnmindernd abgeschrieben werden. Das funktioniert natürlich auch mit Privatfahrzeugen, dem privaten Laptop oder anderen privaten Gegenständen, die in größerem Umfang betrieblich genutzt werden.
6. Dokumentation zum Verrechnungspreis
Hat ein Handwerksbetrieb im Ausland Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen, muss er dem deutschen Finanzamt bei Leistungsbezug nachweisen, dass die vereinbarten Zahlungen fremdüblich sind. Dieser Nachweis erfolgt über eine Verrechnungspreisdokumentation. Diese Dokumentation ist bei Prüfungsanordnungen ab Januar 2025 binnen 30 Tage nach Bekanntgabe der Anordnung digital ans Finanzamt zu übermitteln. Wer zu spät übermittelt, muss mit Strafzahlungen rechnen.
Ausweg: Mit dem Finanzamt telefonisch einen Prüfungsbeginn vereinbaren und den Prüfer darum bitten, die Prüfungsanordnung erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen.
Folge: Erst mit der Aushändigung gilt die Anordnung als bekannt gegeben und erst dann beginnt die 30-tägige Vorlagefrist für die Verrechnungspreisdokumentation.
7. Bald Registrierkassenpflicht?
Immer wieder tauchen Gerüchte auf, dass die lästige Bonpflicht bei Verkauf über elektronische Registrierkassen abgeschafft und im Gegenzug die Benutzung offener Ladenkassen untersagt werden soll. Was ist dran an diesen Gerüchten? Antwort: Diese Planungen gibt es wirklich. Auf den Seiten 47 und 60 des Koalitionsvertrags finden sich Hinweise dazu. Die Registrierkassenpflicht soll ab 1. Januar 2027 eingeführt werden und alle Selbstständigen mit Kassen betreffen, deren Umsatz über 100.000 Euro liegt. Der Deutsche Steuerberaterverband hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und fordert von der Bundesregierung Nachbesserungen. Aktueller Handlungsbedarf für Unternehmer: Noch keiner.
8. Rentner mit einem Minijob
Immer häufiger werden Mitarbeiter, die in Ruhestand gehen, weiterhin als Minijobber angestellt. Vorteil: Der Rentner kann mit seinem Minijob bis zu 556 Euro im Monat hinzuzuverdienen und muss sein Minijobgehalt nicht in seiner Steuererklärung angeben. Beim Arbeitgeber sind die Gehaltsüberweisungen sowie die Beitragszahlungen an die Minijob-Zentrale in voller Höhe als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzbar. Doch aufgepasst: Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Arbeitgeber weiterhin 15 Prozent pauschale Beiträge zur Rentenversicherung an sie abführen müssen – obwohl der Mitarbeiter die Regelaltersgrenze erreicht hat (siehe minijob-zentrale.de).
9. Kassensystem dem Finanzamt mitteilen
Jetzt wird es langsam ernst. Wird in einem Handwerksbetrieb eine elektronische Registrierkasse eingesetzt, muss dem Finanzamt bis spätestens 31. Juli 2025 das verwendete Kassensystem mitgeteilt werden. Die Mitteilung hat zwingend elektronisch ans Finanzamt zu erfolgen. Was zu beachten ist, kann einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF-Schreiben v. 28.06.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Doch was passiert, wenn diese Mitteilung ans Finanzamt nicht erfolgt? Zumindest wird es wahrscheinlicher werden, dass sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung anmeldet oder unangekündigt im Rahmen einer Kassen-Nachschau im Handwerksbetrieb auftaucht und die Kassendaten prüft.
10. Photovoltaik und Umsatzsteuer I
Wer sich auf dem Dach seines Eigenheims vor dem 1. Januar 2023 eine kleine Photovoltaikanlage installieren ließ, hat in der Regel auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) verzichtet. Denn in diesem Fall hat das Finanzamt die im Kaufpreis der Anlage ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstattet. Nun sind Vergütungen aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage ja seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Da wäre es doch zu schön, wenn ebenso die Umsatzsteuer auf die Vergütungen und auf den Eigenverbrauch wegfallen würde. Das funktioniert durch einen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Informationen zur Kleinunternehmerregelung hier: >> Jahressteuergesetz: 14 Hinweise für Kleinunternehmer
11. Photovoltaik und Umsatzsteuer II
Wurde die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis einer Photovoltaikanlage als Vorsteuer erstattet, ist jedoch der Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgesprochen worden. Und an diesen Verzicht ist der Betreiber der Photovoltaikanlage für fünf Kalenderjahre gebunden.
Konkret: Installation der Photovoltaikanlage und Erstattung der Vorsteuer aus dem Kaufpreis 2020. Erstmals ab 1. Januar 2025 kann hier der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung beantragt werden. Doch der Wechsel birgt auch ein Steuerrisiko…
12. Photovoltaik und Umsatzsteuer III
… denn wurde die Vorsteuer aus dem Kaufpreis der Photovoltaikanlage erstattet, beginnt bei der klassischen Auf-Dach-Anlage ein fünfjähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum. Wird innerhalb dieser fünf Jahre keine Umsatzsteuer mehr erzielt, muss ein Teil der Vorsteuererstattung wieder ans Finanzamt zurückgezahlt werden. Und da hier monatlich gerechnet wird, besteht beim zu frühen Wechsel zur Kleinunternehmerregelung tatsächlich ein Steuerrisiko.
Beispiel: Eine Steuerzahlerin ließ sich im November 2020 eine Photovoltaikanlage installieren und hat sich die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis in Höhe von 5.700 Euro vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen. Sie stellt beim Finanzamt einen Antrag ab 1. Januar 2025 auf Registrierung als Kleinunternehmerin nach § 19 UStG.
Folge: Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung war zulässig, weil für fünf Kalenderjahre Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wurde (Jahre 2020 bis 2024).
Das Problem: Der fünfjährige Vorsteuerberichtigungszeitraum nach Monaten würde erst am 30. November 2025 ablaufen. Das bedeutet: Von der Vorsteuererstattung aus dem Jahr 2020 müsste die Steuerzahlerin im Jahr 2025 einen Betrag von 1.045 Euro ans Finanzamt zurückzahlen (5.700 Euro Vorsteuererstattung : 60 Monate = 95 Euro; 95 Euro x 11 Monate – für die Monate Januar bis November 2025). Handelt es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine dachintegrierte Anlage, bei der die Dachziegel entfernt und durch die Anlage ersetzt werden, gilt sogar ein zehnjähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum. Hier besteht bei einem zu früh beantragten Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ein noch höheres Rückzahlungsrisiko.
13. Gewinne aus Kryptowährung
Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährung handelt es sich nicht um Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Gewinn aus dem Verkauf von Bitcoin & Co. sind nur dann zu versteuern, wenn zwischen dem An- und Verkauf weniger als ein Jahr vergangen ist (sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG). Alles Wissenswerte zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährung hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zusammengestellt (BMF-Schreiben v. 06.03. 2025, Az. IV C 1 - S 2256/ 00042/064/043).
14. Urlaubszeit und Finanzamt
Ist ein selbstständiger Handwerker aus beruflichen Gründen im Ausland unterwegs und hängt davor oder danach noch ein paar Tage Urlaub an, sollte er dazu ausführliche Aufzeichnungen führen und mit seinen anderen Geschäftsunterlagen aufbewahren. Denn war der Grund für die Reise eindeutig betrieblich veranlasst (zum Beispiel Arbeit beim Kunden oder Besprechungstermin mit Geschäftspartnern), dann sind die An- und Abreisekosten zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Nur bei den Unterkunftskosten muss eine Aufteilung in betrieblich (= Betriebsausgabe) und privat (= steuerlich tabu) erfolgen. Ohne Aufzeichnungen kann es passieren, dass das Finanzamt die gesamten An- und Abreisekosten sowie die Unterkunftskosten auf betrieblich und privat mit jeweils 50 Prozent schätzt.