Um qualifizierte Mitarbeiter zu finden und diese langfristig zu binden, sollten Betriebe den Ausbildungsstart gut vorbereiten. Welche Aspekte sie dabei beachten müssen und welche rechtlichen Regelungen für die Berufsausbildung eine Rolle spielen.

Technik und Design verbinden, einen Prozess von der Idee bis zur Umsetzung gestalten: Wer in seinem Beruf Kreativität und Praxistauglichkeit verbinden möchte, wird im Handwerk fündig. "Ich kann alle jungen Menschen, die in diesen Wochen ihr Schulabschlusszeugnis erhalten, nur ermutigen: Kommt ins Handwerk und startet hier euren Berufsweg", sagt Jörg Dittrich, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). "Wer Zukunft gestalten will, wer Sinnvolles tun will, wer zur alltäglichen Versorgung mit Handwerksprodukten und -dienstleistungen beitragen will, der ist im Handwerk genau richtig."
Wenn ein Betrieb unter allen Bewerbern für eine freie Ausbildungsstelle den passenden Auszubildenden gefunden hat, sind vor Ausbildungsbeginn aber noch einige Dinge zu regeln und zu beachten. Wie Betriebe den Ausbildungsstart vorbereiten sollten – eine Checkliste.
Wann ist ein Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet?
Nicht jeder Betrieb ist für die Ausbildung von Lehrlingen geeignet: Laut § 27 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss "die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet" sein. "Das bedeutet: Die in der Ausbildungsordnung festgesetzten berufsspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen Azubis dort in vollem Umfang erwerben können", erklärt Michael Staschik, Experte der Nürnberger Versicherung. "Ansonsten können Firmen auch Teile überbetrieblich durchführen, beispielsweise in einem Ausbildungsverbund." Zudem muss die Zahl der Auszubildenden "angemessen" sein. "In der Regel heißt das: zwei bis drei Fachkräfte pro Azubi", ergänzt Staschik. Weitere Voraussetzungen legen unter anderem die regionalen Handwerkskammern fest. Betriebe, die freie Stellen zu besetzen haben, sollten vorab gründlich prüfen, ob sie als Ausbildungsstätte geeignet sind.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Ausbildungsbetriebe erfüllen?
Das BBiG enthält darüber hinaus weitere Rechte und Pflichten, an die sich Betriebe halten müssen. Darauf aufbauend existieren für alle anerkannten Ausbildungsberufe sogenannte Ausbildungs(ver)ordnungen. "Darin sind etwa die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, die zu vermittelnden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Prüfungsanforderungen festgelegt", so Staschik. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geben rechtliche Bestimmungen vor, die in einem Ausbildungsverhältnis gegeben sein müssen. Minderjährige dürfen beispielsweise nur in anerkannten Ausbildungsberufen tätig sein.
Wer darf Lehrlinge ausbilden?
Wer Lehrlinge ausbilden darf, ist ebenfalls im BBiG geregelt. "Ausbilder müssen demnach persönlich und fachlich geeignet sein und dürfen beispielsweise nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben", so Staschik. "Fachlich geeignet sind Personen, die berufsspezifische Fertigkeiten und Fähigkeiten haben – beispielsweise durch einen entsprechenden Abschluss." Je nach Beruf können die Voraussetzungen jedoch unterschiedlich sein: Im Handwerk ist das zum Beispiel ein Meister, in anderen Fällen kann eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichen. Ebenfalls Teil der fachlichen Fähigkeiten ist die sogenannte arbeitspädagogische Eignung. "Diese auch als AdA-Schein bezeichnete Zertifizierung erhalten Ausbilder nach der erfolgreich bestandenen Ausbildereignungsprüfung, die auf der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) basiert", so der Experte.
Was sollte im Ausbildungsvertrag stehen?
Vor dem Beginn der Ausbildung müssen Betrieb und Azubi die rechtlichen Regelungen schriftlich festlegen. "Ein Ausbildungsvertrag unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsvertrag, denn er enthält spezifische ausbildungsbezogene Regelungen, etwa zu Ablauf und Zielen", erläutert Staschik. Daneben ist auch eine Regelung zur Ausbildungsvergütung Bestandteil des Vertrags. "Der Ausbildungsbetrieb muss Auszubildende eine angemessene Vergütung bezahlen, die mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigt", erklärt Thomas Röhrle, Ausbildungsberater bei der Handwerkskammer Schwaben in Augsburg. Nachdem beide Seiten das Dokument unterzeichnet haben, müssen Betriebe es für das sogenannte "Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse" bei der zuständigen Kammer einreichen. "Mit diesem Eintrag gilt der Ausbildungsvertrag als amtlich", so der Experte. Übrigens: Wer einen minderjährigen Auszubildenden einstellt, sollte beachten, dass zusätzlich sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag unterschreiben muss.
Was hat es mit der Erstuntersuchung auf sich?
Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Minderjährige nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurden und dem Betrieb eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. "Die Bescheinigung muss man gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer einreichen", erklärt Ausbildungsberater Röhrle. "Denn nur mit einer gültigen Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung kann das Ausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden."
Wie läuft die Anmeldung bei der Berufsschule ab?
Für die Anmeldung bei der regional zuständigen Berufsschule ist der ausbildende Betrieb verantwortlich. "Bei dieser Gelegenheit sollte man gleich erfragen, an welchen Tagen der Unterricht stattfindet", rät Röhrle. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis – das sogenannte Berichtsheft, der zeitlichen und sachlichen Dokumentation des Ausbildungsablaufs dient. Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden das Berichtsheft zu Beginn der Ausbildung kostenlos auszuhändigen.
Unterliegen Azubis der Sozialversicherungspflicht?
Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung unterliegen Auszubildende mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. "Die Anmeldung für diese Sozialversicherungen muss der Betrieb mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung bei der gewählten Krankenkasse vornehmen", sagt Ausbildungsberater Röhrle. Für Gebäudereiniger und Handwerker auf Baustellen gilt die Sofortmeldepflicht ab Beginn der Ausbildung und die Pflicht zum Mitführen von Ausweispapieren.
Was muss man hinsichtlich der Lohnsteuer beachten?
Das klassische Lohnsteuerverfahren ist seit 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt worden. "Für junge Menschen, die erstmalig eine Berufsausbildung anfangen, gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I", erklärt Röhrle. "Mittels Geburtsdatum und persönlicher Steuer-Identifikationsnummer kann der Ausbildende die ELStAM (Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und an das Finanzamt abführen."
In welcher Form müssen Auszubildende über Gefahren und Gesetze belehrt werden?
Jugendliche müssen zu Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zu deren Abwendung belehrt werden. Diese Unterweisungen sind laut §29 des Arbeitsschutzgesetzes mindestens halbjährlich zu wiederholen. Wenn jugendliche Auszubildende eingestellt werden, müssen zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Betrieb zur Einsicht ausgehängt werden.
Praktikum vor dem Ausbildungsstart verhindert Abbrüche
Ein Praktikum vor dem Ausbildungsstart könnte viele Abbrüche der Ausbildung verhindern. "In einem Praktikum haben potenzielle Auszubildende den besten Einblick in den Berufsalltag", sagt Norbert Hain vom Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen. "In einem Praktikum zeigt sich schnell, welche Anforderungen an die späteren Auszubildenden tatsächlich gestellt werden. Dazu gehört neben der Teamfähigkeit auch das Interesse an der Arbeit mit den unterschiedlichen Werkstoffen." Auch für Ausbildungsbetriebe sei ein Praktikum eine ideale Messlatte für die Eignung der Bewerber. Zeigt sich im Laufe des Praktikums, dass sich die Vorstellungen vom späteren Beruf nicht mit der Realität decken, ist das weder für den Praktikanten noch für den Ausbildungsbetrieb dramatisch. Denn diese Erkenntnis ist für alle Beteiligten besser als die spätere Ausbildung nach wenigen Wochen oder Monaten abzubrechen.