Steuertipp Dienstwagen: Welche Zuzahlungen die Steuer (nicht) mindern

Wer mit dem Firmenwagen in den Urlaub fährt, kann Kosten wie Mautgebühren nicht von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Richter grenzten klar ab, welche Zuzahlungen eines Mitarbeiters den geldwerten Vorteil mindern dürfen und welche nicht.

Steuertipp
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Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat, muss er diesen Vorteil als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können privat getragene Kosten für Maut- und Fährgebühren während einer Urlaubsreise diesen zu versteuernden Betrag nicht reduzieren (Az. III R 33/24). In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer genau dies in seiner Steuererklärung beantragt, war damit aber vor dem Finanzamt und schließlich auch vor dem höchsten deutschen Finanzgericht gescheitert.

So wird der geldwerte Vorteil berechnet

Wird für den Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt, kommt die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung. Dafür müssen Mitarbeiter monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Lohn versteuern. Dieser Betrag erhöht das steuerpflichtige Einkommen.

Gericht definiert klare Ausnahmen

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass nur Zahlungen direkt an den Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mindern können. Eine Minderung der Steuerlast ist laut dem Gericht nur in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn Mitarbeiter eine einmalige Zuzahlung für die private Nutzung an den Arbeitgeber leisten.
  • Wenn sich der Arbeitnehmer am Kaufpreis des Dienstwagens beteiligt.
  • Wenn der Mitarbeiter vertraglich festgelegte Tankkosten an den Arbeitgeber erstattet.

Steuertipp: Kosten während der Privatnutzung des Dienstwagens, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen (hier private Urlaubsreise), dürfen den geldwerten Vorteil dagegen nicht mindern. Nur Zahlungen "an den Arbeitgeber" in den oben genannten Fällen bilden die Ausnahme. dhz