Altersdiskriminierung Suche nach "Digital Native" kann teuer werden

Wer in Jobanzeigen nach "Digital Natives" sucht, für den kann es teuer werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat klargestellt: Solche Formulierungen können ältere Bewerber benachteiligen. Im konkreten Fall gab es dafür 7.500 Euro Entschädigung.

"Digital Natives sind zwischen 1981 und 2010 geboren und damit mit digitalen Medien von Geburt an aufgewachsen. - © Drazen - stock.adobe.com

Ein Sportartikelunternehmen suchte im April 2023 einen "Manager Corporate Communication (m/w/d)". In der Stellenanzeige stand:

"Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, datengetriebener PR und Bewegtbild zu Hause."

Ein Diplom-Wirtschaftsjurist, geboren 1972, fühlte sich angesprochen – und bewarb sich. Die Antwort: eine Absage per Mail. Doch dabei blieb es nicht.

Der Vorwurf: Altersdiskriminierung nach dem AGG

Der Bewerber vermutete: Die Absage lag nicht an seinen Qualifikationen – sondern an seinem Geburtsjahr. Über 50 Jahre alt zum Zeitpunkt der Bewerbung, sah er sich benachteiligt. Seine Begründung: Wer "Digital Natives" sucht, will junge Leute. Ältere Bewerber – sogenannte Digital Immigrants – würden systematisch ausgeschlossen.

Der Mann forderte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – und zwar in Höhe von 37.500 Euro. Seine Argumentation: Die Formulierung in der Anzeige stelle klar auf das Alter ab. Es gehe dem Arbeitgeber nicht um Fachwissen, sondern um Jugend.

Das Unternehmen widersprach: Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen. Außerdem fehle der Bezug zum Thema Sport. Das Alter habe keine Rolle gespielt. Der Begriff "Digital Native" sollte nur die geforderten Fähigkeiten beschreiben – unabhängig vom Alter.

Doch das reichte dem Gericht nicht.

Klares Urteil: "Digital Native" ist ein Altersmerkmal

Das Arbeitsgericht Heilbronn gab dem Bewerber recht – zumindest teilweise. Die Bezeichnung "Digital Native" sei ein Hinweis auf Altersdiskriminierung. Zwar erhielt der Kläger nicht die geforderten 37.500 Euro, aber immerhin 7.500 Euro – rund 1,5 Bruttomonatsgehälter.

Das LAG Baden-Württemberg schloss sich dem Urteil an. Die Begründung: Der Begriff "Digital Native" wird allgemein mit der jungen Generation verbunden – also mit Menschen, die von klein auf mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Wer diesen Begriff verwendet, sendet ein klares Signal – und schließt ältere Bewerber aus.

Ob der Begriff "Digital Native" auch Menschen meint, die um 1980 geboren sind? Das ließ das Gericht offen. Klar ist aber: Wer vor 1980 geboren ist, gehört laut Gericht definitiv nicht zur Gruppe der "Digital Natives".

Fazit: Wer technikaffine Mitarbeiter sucht, sollte lieber konkret beschreiben, welche Fähigkeiten gewünscht sind – ohne dabei auf Generationenzugehörigkeit oder Lebensalter anzuspielen.


Zum Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Der Autor ist Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.