Steuertipp 15 Prozent Abzug vermeiden: Tipp zur Bauabzugsteuer

Auch wenn Sie für einen privaten Vermieter arbeiten, kann die Pflicht zur Bauabzugsteuer greifen. Wann Ihre Kunden 15 Prozent einbehalten müssen und wie Sie mit einem einzigen Dokument auf der sicheren Seite sind.

Steuertipp
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Rechnet ein Bauunternehmer seine Leistungen gegenüber einem Unternehmer ab, sollte er dem Auftraggeber vor der Rechnungsstellung eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer aushändigen. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Auftraggeber 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dieser Vorgang wird als Abführung der Bauabzugsteuer bezeichnet. Doch kann diese Pflicht eigentlich auch private Auftraggeber treffen?

Freistellungsbescheinigung auch für private Auftraggeber?

Überraschende Antwort: Ja. Denn auch Steuerzahler, die privat eine Immobilie vermieten, sind nach dem Umsatzsteuergesetz Unternehmer und zur Abgabe der Bauabzugsteuer verpflichtet. Doch es gibt Ausnahmen für private Vermieter. Danach muss die Bauabzugsteuer unter folgenden Voraussetzungen nicht vom Vermieter einbehalten werden:

  • Es werden nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder
  • die Gegenleistungen pro leistendem Bauunternehmer im Kalenderjahr betragen voraussichtlich maximal 15.000 Euro (bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung) oder
  • die Gegenleistung pro leistendem Bauunternehmer im Kalenderjahr beträgt voraussichtlich maximal 5.000 Euro (bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung).

Steuertipp: Da Bauhandwerker ihre Privatkunden kaum fragen können, wie viele Immobilien diese vermieten, empfiehlt es sich, auch ihnen eine Freistellungsbescheinigung auszuhändigen. Nur so lässt sich der Einbehalt durch einen Kunden wirksam vermeiden. dhz