Steuertipp Gewerbesteuer: Urteil birgt finanzielles Risiko für Gründer

Gründer von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben aufgepasst: Kosten, die bereits vor der eigentlichen Geschäftseröffnung anfallen, erkennt das Finanzamt unter Umständen nicht für die Gewerbesteuer an. Dies betrifft vor allem Ausgaben in der Vorbereitungsphase.

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Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 23/22) legt fest, wann die Gewerbesteuerpflicht für einen Dienstleistungsbetrieb beginnt. Demnach ist dies frühestens der Zeitpunkt, an dem das Unternehmen aktiv um Kunden wirbt. Diese Regelung kann für Gründer zu einem Problem werden, wenn sie in der Anfangsphase bereits hohe Ausgaben haben, aber noch keine werbenden Tätigkeiten ausüben.

Kosten in der Gründungsphase

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten mit ihrem Urteil vom 20. Februar 2025 eine Praxis, die für Neugründer nachteilig sein kann. Konkret geht es um sogenannte vorweggenommene Betriebsausgaben. Das sind zum Beispiel Kosten für die Anmietung von Geschäftsräumen, den Kauf von Maschinen oder die Einrichtung des Betriebs, die vor dem offiziellen Start anfallen.

Während diese Ausgaben bei der Einkommensteuer als Verluste geltend gemacht und mit anderen Einkünften verrechnet werden können, ist dies bei der Gewerbesteuer anders. Dort können die Ausgaben aus der Vorbereitungsphase unter Umständen nicht angesetzt werden.

Unterschied bei der Steuer

Beispiel: Ein Metzgermeister mietet drei Monate vor der Eröffnung seines Geschäfts Räume an und kauft Theken und Maschinen. In dieser Zeit entstehen ihm Kosten von 17.000 Euro. Bei der Einkommensteuer kann er diesen Betrag als Verlust verbuchen, was seine Steuerlast senkt. Für die Gewerbesteuer hingegen können diese 17.000 Euro nicht geltend gemacht werden, da der Betrieb noch nicht werbend am Markt tätig war.

Steuertipp: Laut dem Urteil tritt dieses Problem nicht auf, wenn ein bestehender Betrieb übernommen wird. Da die gewerbliche Tätigkeit in diesem Fall bereits läuft, würden alle nach der Übernahme anfallenden Investitionen auch bei der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben anerkannt. dhz