Steuertipp Steuerbescheid: So berechnen Sie Ihre Einspruchsfrist

Der Gesetzgeber hat auf längere Postlaufzeiten reagiert: Seit Anfang 2025 gilt eine neue Viertagesfrist für die Zustellung von Steuerbescheiden. Das verschafft Steuerzahlern mehr Zeit für einen möglichen Einspruch.

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Gegen (möglicherweise) fehlerhafte Steuerbescheide kann ein Steuerzahler innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheids Einspruch einlegen. Das Finanzamt darf für die Bearbeitung des Einspruchs keine Gebühren verlangen.

Wichtig: Die einmonatige Einspruchsfrist muss zwingend eingehalten werden. Geht der Einspruch auch nur einen Tag zu spät ein, ist er unzulässig und wird vom Finanzamt nicht mehr geprüft.

So wird die Frist berechnet

Wie lange man Zeit hat, Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen, ist einfach zu berechnen. Zum Datum des Steuerbescheids addiert man vier Tage hinzu. Dieser Tag gilt dann als Bekanntgabedatum des Steuerbescheids.

Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein per Post versandter Verwaltungsakt – wie zum Beispiel ein Steuerbescheid – erst am vierten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Verlängerung von der bisherigen Dreitagesfrist berücksichtigt die längeren Postlaufzeiten.

Nach Bekanntgabedatum hat man einen Monat Zeit, seinen schriftlichen Einspruch ans Finanzamt zu schicken. Fällt das Ende der Viertagesfrist oder das Ende der Einmonatsfrist auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag des Finanzamts.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (8. Juli) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (12. Juli). Der Bescheid gilt erst ab dem nächsten Werktag (14. Juli) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 14. August.

Post wird nicht jeden Tag geliefert?

In einigen Gemeinden wird die Post längst nicht mehr jeden Tag zugestellt. Manchmal kommt der Postbote nur alle drei bis vier Tage. Verlängert sich dadurch die Viertagesfrist? Grundsätzlich nein (BFH, Urteil v. 20.2.2025, Az. VI R 18/22).

Steuertipp: Nur wenn der Steuerbescheid nachweislich erst am fünften Tag (oder später) nach dem Bescheiddatum zugeht, verlängert sich die Frist. Der tatsächliche Zugang des Steuerbescheids muss dann allerdings plausibel nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Bescheinigung der Post. dhz