Neue Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbetrag und Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice – auch für 2024 gibt es viel Sparpotenzial.

1. Wieder da: die degressive Abschreibung
Für Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Firmenwagen, Möbel, Maschinen, etc.) haben selbstständige Handwerker bei der gewinnmindernden Abschreibung ein Wahlrecht. Sie können zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung wählen. Die degressive Abschreibung ist in der Gewinnermittlung 2024 erlaubt, wenn der Kauf nach dem 31. März 2024 und bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgte. Abgeschrieben werden darf das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 20 Prozent.
2. Neue Sonderabschreibung
Kleine und mittlere Handwerksbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen von einer sehr hohen Sonderabschreibung von 40 Prozent profitieren – und zwar bei im Jahr 2024 vorgenommenen Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen. Dazu sind jedoch ein paar Spielregeln zu beachten: Der Gewinn des Jahres 2023 (also im Jahr vor dem Steuerjahr 2024) darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen haben und der Gegenstand muss nachweislich im Jahr der Investition und im Jahr danach jeweils zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Zusammen mit der neuen degressiven Abschreibung können 2024 also bestenfalls 60 Prozent des Kaufpreises gewinnmindernd und steuersparend abgeschrieben werden.
3. Sonderabschreibung für Firmenwagen
Insbesondere bei Kauf eines neuen Firmenwagens im vergangenen Jahr würde die Sonderabschreibung einen besonders hohen Ausgabeposten ausmachen. Die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung sollte hier durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Das wird in der Praxis aber kaum möglich sein, wenn der Selbstständige als Einzelunternehmer den Firmenwagen nutzt. Die Privatnutzung wird hier meist mehr als 10 Prozent betragen. Doch was viele nicht wissen: Wurde der Firmenwagen einem Mitarbeiter überlassen, gilt er ohne Wenn und Aber aus Sicht der Sonderabschreibung als zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
4. Der Klassiker: Investitionsabzugsbetrag
Ist der Gewinn 2024 höher ausgefallen als erwartet und es drohen Steuernachzahlungen, kann er vielleicht noch durch künftig geplante Investitionen gemindert werden. Die Rede ist vom Klassiker, dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Übersteigt der Gewinn 2024 nicht die Grenze von 200.000 Euro und kann später nachgewiesen werden, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufes und im Jahr danach insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird, dürfen bereits vom Gewinn 2024 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Investitionsabzugsbetrag 2024 kann für geplante Investitionen in den Jahren 2025 bis 2027 geltend gemacht werden.
5. Sofortabzug geringwertige Wirtschaftsgüter
Stichwort Abschreibung. Damit können selbstständige Handwerker meist kräftig Steuern sparen. Deshalb sollte jede Investition ins bewegliche Anlagevermögen aus dem Jahr 2024 genau unter die Lupe genommen werden. Beträgt der Kaufpreis für einen beweglichen Gegenstand im Jahr 2024 nämlich nicht mehr als 800 Euro netto, muss dieser Gegenstand nicht auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Es kann vielmehr ein Sofortabzug der kompletten Investitionskosten im Jahr 2024 als geringwertiges Wirtschaftsgut (kurz GWG) berücksichtigt werden.
6. Computerhardware und Software
Auch für Computerhardware und Software gilt 2024 ein Sofortabzug. Die zu Coronazeiten nur noch einjährige Nutzungsdauer für Laptop, PC, Tablet, Drucker & Co sowie für betriebliche Software bleibt unverändert auch für das Jahr 2024 bestehen. Gleich die Antwort auf eine häufig gestellte Frage vorweg: Nein, die einjährige Nutzungsdauer gilt nicht für Smartphones, selbst wenn diese heute meist dieselben Funktionen haben wie ein Laptop. Ein Smartphone hat eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Ausnahme: Ein Sofortabzug für das Smartphone ist natürlich möglich, wenn der Nettokaufpreis nicht mehr als 800 Euro betrug (siehe Tipp 5).
7. Tagespauschale zum Ersten
Musste ein selbstständiger Handwerker 2024 auch zu Hause arbeiten (zum Beispiel um Rechnungen zu schreiben, Bürokram zu erledigen, Kostenvoranschläge zu erstellen), kann dafür eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Höhe dieser Pauschale muss nicht nachgewiesen werden. Die Tage, an denen zu Hause gearbeitet wurde, sollten schriftlich festgehalten werden.
8. Tagespauschale zum Zweiten
Wurde an einem Tag gleichzeitig zu Hause und bei einem Kunden vor Ort gearbeitet, gibt es die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag nur, wenn der größere Zeitanteil an diesem Tag im Homeoffice verrichtet wurde. Auch hierzu sollten im Zweifel Aufzeichnungen geführt werden, die dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen sind. Wurden die Arbeiten am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub zu Hause erledigt, dürfte dem Abzug der Tagespauschale eigentlich nichts im Wege stehen.
9. Tagespauschale zum Dritten
Aktuell sind Fälle aufgetaucht, bei denen die Finanzämter die Tagespauschale bei Handwerkern einfach gestrichen haben, also nicht als Betriebsausgaben anerkannt haben. Begründung: Es handele sich nur um organisatorische Tätigkeiten, die für das Berufsbild des Handwerkes nicht charakteristisch seien. Zudem seien diese Tätigkeiten zeitlich nur von untergeordneter Bedeutung und würden zu keinem Anspruch für den Abzug der Tagespauschale führen. Hier lohnt sich Gegenwehr in Form eines Einspruchs. Denn diese Argumentation ist nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt.
10. Rückstellungen in der Bilanz
Ermittelt ein selbstständiger Handwerker seinen Gewinn 2024 durch eine Bilanz, sollte er in die Zukunft schauen und herausfinden, ob irgendwelche finanziellen Risiken drohen (Prozess, Gewährleistungsarbeiten etc.). Wenn ja, darf für solche ungewissen Verbindlichkeiten in der Bilanz eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden. Hier empfiehlt sich das Gespräch mit einem Steuerberater und ausführliche Aufzeichnungen zur Höhe der passivierten Rückstellung.
11. Sonderfall Bewirtungsrechnungen
Wurden Geschäftspartner, deren Mitarbeiter oder Kunden 2024 in einem Restaurant aus betrieblichen Gründen bewirtet, dürfen dafür 70 Prozent als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Vorsteuerabzug gibt es dagegen zu 100 Prozent. Doch mit dem 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug klappt es nur, wenn die Bewirtungsbelege korrekt ausgefüllt sind (Namen der Teilnehmer, Grund der Bewirtung) und wenn die Bewirtungsbelege getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet oder verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Also Bewirtungsbelege unbedingt von den anderen Ausgaben trennen.
12. Spielregeln zu Geschenkaufwendungen
Wurden Geschäftspartnern, deren Mitarbeitern oder Kunden im Jahr 2024 Geschenke überreicht, dürfen in Höhe der Geschenkaufwendungen nur dann Betriebsausgaben verbucht werden, wenn der Geschenkaufwand je Empfänger und Jahr nicht mehr als 50 Euro netto betragen hat. Wurde diese Freigrenze von 50 Euro überschritten, liegen 2024 nicht abziehbare Betriebsausgaben vor. Wichtig auch: Wie schon bei den Bewirtungskosten müssen Ausgaben für Geschenke zwingend getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht oder aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
13. Forderungen zum Bilanzstichtag bewerten
Bei der Bilanzierung gilt ein Augenmerk auch den Forderungen zum Bilanzstichtag. Neue Forderungen haben sich 2024 bisher gewinnerhöhend ausgewirkt. Steht fest, dass die Beitreibung bestimmter Forderungen wohl aussichtslos sein wird, sollte eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden. Das heißt, die 2024 zunächst gewinnerhöhend eingebuchte Forderung ist durch die Einzelwertberichtigungen wieder gewinnmindernd auszubuchen. Steht schon zu 100 Prozent der Forderungsausfall fest, kann auch die bereits ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer wieder korrigiert werden. Für alle anderen Forderungen kann eine Pauschalwertberichtigung in der Bilanz durchgeführt werden. Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre ab, sprich wie hoch die überraschenden Forderungsausfälle ausfielen. Auch hier empfiehlt es sich, mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten.
14. Geschenkt: Ausnahme bei 50-Euro-Freigrenze
Eine Ausnahme gibt es bei Geschenkaufwendungen zu beachten. Selbst wenn die Geschenkaufwendungen für einen Geschäftspartner, für dessen Mitarbeiter oder für einen Kunden mehr als 50 Euro netto betragen, winkt möglicherweise ein Betriebsausgabenabzug. Und zwar in den Fällen, in denen der Geschenkempfänger sein Präsent ausschließlich beruflich beziehungsweise betrieblich nutzen kann (siehe Richtlinie 4.10 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien). Das ist beispielsweise der Fall, wenn Spezialwerkzeug verschenkt wurde.
15. Besonderheiten bei der EÜR
Selbstständige Handwerker, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (kurz EÜR), sollten ihre EC- und Kreditkartenumsätze vom Dezember 2024 checken. Denn normalerweise sind bei der EÜR 2024 ja nur Ausgaben zu erfassen, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeflossen sind. Sonderfall: Bei Nutzung der EC- und Kreditkarte gilt jedoch die Unterschrift auf dem Beleg oder die Eingabe der Pin als Abfluss 2024. Wann die Abbuchung für Dezember erfolgte (meist im Januar 2025), spielt hier keine Rolle. Der Check der EC- und Kreditkarten-Umsätze für Dezember 2024 kann also die eine oder andere Betriebsausgabe 2024 bedeuten.
16. Letzte Umsatzsteuerzahlung 2024
Bei der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Jahr 2024 ist das Finanzamt bei der Einnahmen-Überschussrechnung besonders streng. Ein Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuerzahlung im Januar 2025 ist ausnahmsweise noch als Betriebsausgabe 2024 zu erfassen, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2024 beziehungsweise bei Quartalsabgabe die Umsatzsteuer-Voranmeldung 4/2024 bis zum 10. Januar 2025 übermittelt wurde und auch die Überweisung ans Finanzamt bis zu diesem Tag erfolgte. Bestand ein Sepa-Mandat und das Finanzamt hat die Zahlung erst am 15. oder 16. Januar 2025 abgebucht, ist das kein Problem. Es bleibt beim Betriebsausgabenabzug für 2024, vorausgesetzt am 10. Januar 2025 hatte das Bankkonto eine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Umsatzsteuer.
17. Inflation: Ausgleichsprämie
Im Jahr 2024 haben Arbeitgeber oftmals die letzte Chance genutzt, Mitarbeitern (dazu gehören auch angestellte Ehegatten und Kinder) im Dezember die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu überweisen. Also bei den Betriebsausgaben fürs Gehalt nicht vergessen, diese Sonderzahlung zu berücksichtigen.
18. Privatnutzung eines Firmenwagens
Wurde 2024 ein neuer Firmenwagen gekauft, interessiert sich das Finanzamt natürlich für den Anteil der Privatnutzung. Er ist dem Gewinn hinzuzurechnen und es fällt Umsatzsteuer an. Wurde kein Fahrtenbuch geführt, ist dieser Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln. Dazu ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Firmenwagens zu ermitteln und davon ist jeden Monat ein Privatnutzungsanteil von einem Prozent zu versteuern. Werden hier Fehler gemacht, kann es passieren, dass der Beamte, der die Steuererklärung kontrolliert, den Fall an die Betriebsprüfung abgibt. Wurde also im vergangenen Jahr ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft, ist für die Ermittlung des Privatanteils nicht der Kaufpreis maßgeblich, sondern der Bruttolistenpreis.