In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Finanzämter angestellten und selbstständigen Handwerkern die Tagespauschale für häusliche Arbeit streichen. Wie Betroffene handeln können.

Mit der Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG Satz 2 EStG für die Arbeit zu Hause sollen die Mehrkosten für Heizung, Wasser und Strom abgegolten werden. Die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbare Pauschale beträgt sechs Euro täglich, höchstens 1.260 Euro jährlich. Wie der Begriff Pauschale schon vermuten lässt, müssen keine Kosten nachgewiesen werden.
Wichtig auch: Die Tagespauschale gibt es nur für Tage, an denen sich ein Arbeitnehmer oder Unternehmer überwiegend in seiner Wohnung aufhält und dort seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit nachgeht. Konkret: Eine Arbeitnehmerin ist vormittags drei Stunden im Büro und arbeitet nachmittags noch vier Stunden zu Hause. Konsequenz: Sie profitiert von der Tagespauschale.
Der Abzug der Tagespauschale kommt ebenfalls in Betracht, wenn für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Tagespauschale und Handwerk: Probleme in Sicht
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Finanzämter die Tagespauschalen für Handwerker streichen, also den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug versagen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Handwerker angibt, zu Hause Stundenaufzeichnungen gemacht zu haben, Dienstpläne bearbeitet zu haben oder wegen Rufbereitschaft den ganzen Tag zu Hause verbracht zu haben.
Verweigerung der Tagespauschale: Begründung überzeugt nicht
Die Begründung, warum die Tagespauschale steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, findet sich meist im "Kleingedruckten" des Steuerbescheides, also in den Erläuterungstexten. Hier findet sich häufig der Hinweis, dass die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Arbeiten zum einen nicht charakteristisch und zum anderen zeitlich von untergeordneter Bedeutung seien.
Liest man die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG genau, so fällt eines auf. Der Gesetzestext sagt mit keinem Wort, welche konkreten Tätigkeiten im Homeoffice ausgeübt werden müssen, damit ein Steuerpflichtiger steuerlich von der Tagespauschale profitieren kann. Auch findet sich keine zeitliche Vorgabe, wie lange die Arbeit im Homeoffice dauern muss.
Verhaltensknigge zur Tagespauschale für angestellte Handwerker
Haben angestellte Handwerker Probleme mit dem Finanzamt in Sachen "Werbungskosten und Tagespauschale", sollten sie dem Finanzamt detailliert schildern, wie ihr normaler Arbeitstag aussieht. Sind die häuslichen Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung, weil der Steuerpflichtige beispielsweise leitender Angestellter ist und deshalb viel Zeit mit Büroarbeit verbringt, sollte es mit dem Abzug der Tagespauschale klappen. Hilfreich könnte auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein, dass der Handwerker mangels Büro die Büroarbeiten zu Hause und nicht beim Kunden erledigt.
Verhaltensknigge zur Tagespauschale für selbstständige Handwerker
Selbstständige Handwerker sollten den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für die Tagespauschale nicht einfach hinnehmen. Besonders dann nicht, wenn die Büroarbeit regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen oder im Urlaub erledigt wird. Steht kein anderes Büro zur Verfügung, sollte die Tagespauschale auch dann anerkannt werden, wenn die betriebliche Tätigkeit zu Hause nur wenige Minuten dauert.
Fazit zu Problemen mit der Tagespauschale
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesfinanzministerium zu diesem Problem positionieren wird. Bis dahin sollten Handwerker alles versuchen, um im Rahmen einer Kompromisslösung zumindest einen Teil der beantragten Tagespauschale steuerlich geltend machen zu können. Wichtig auch: Sollte es mit dem Abzug der Tagespauschale nicht klappen, können die Telefonkosten für geschäftliche Telefonate über den Privatanschluss sowie die Anschaffung von Schreibtisch, Regal, Bürostuhl und Drucker für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.