Manchmal fühlen sich Beschäftigte bereits wieder fit, bevor ihre ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abläuft. Aber dürfen Sie als Arbeitgeber das zulassen?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU genannt, stellt grundsätzlich fest, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage ist, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen oder, dass die Gefahr besteht, dass sich durch die Arbeit der Gesundheitszustand verschlimmert. Das erklärt Michael Kröll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Podcast "Der Personalrat" des Bund-Verlags. Mit einer AU sind Beschäftigte von ihrer Arbeitspflicht befreit – Sie dürfen sie nicht zur Arbeit zwingen.
AU ist kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Prognose
Aber: Auch wenn die Krankschreibung die Arbeitspflicht aufhebt, ist es nicht verboten, dass Beschäftigte trotzdem zur Arbeit kommen, heißt es im Podcast weiter. Die AU sei grundsätzlich kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Prognose, wie die Krankheit verlaufen kann. Beschäftigte dürfen, wenn sie schneller genesen, auch trotz offizieller Krankschreibung wieder zur Arbeit kommen, wenn sie sich dazu in der Lage fühlen.
Wichtig: Allein die Beschäftigten entscheiden, ob sie ihre Arbeit schon während des Zeitraums der AU wieder aufnehmen wollen, stellt Kröll klar. Sie als Arbeitgeber können das zunächst auch nicht verhindern.
Sie dürfen kranke Beschäftigte nach Hause schicken
Sie haben aber Fürsorgepflichten – gegenüber den betroffenen Beschäftigten und deren Kolleginnen und Kollegen. Sie müssen also sorgfältig prüfen, ob sich Beschäftigte nicht vielleicht doch überschätzen oder gar weiter ansteckend sind. Beim geringsten Zweifel können Sie die weiter krankgeschriebene Person im Rahmen Ihres Weisungsrechts nach Hause schicken, damit sie sich weiter auskuriert, so der Fachanwalt.
Übrigens: Um die Gefahr der Ansteckung zu umgehen, dürfen Sie von Büroangestellten nicht einfach verlangen, dass sie aus dem Homeoffice arbeiten, obwohl sie krankgeschrieben sind. Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Beschäftigte von sich aus entscheiden, dass sie sich fit genug fühlen und ihre Genesung nicht beeinträchtigt wird. dpa