CSRD Nachhaltigkeitsberichte: Diese Entlastungen plant die EU

Müssen kleine und mittlere Unternehmen doch keine Nachhaltigkeitsberichte anfertigen? Das sieht eine Gesetzesinitiative der EU-Kommission vor. Diese sei "überfällig", kommentiert der Zentralverband des Deutschen Handwerks – und drängt zur Eile.

Welche Unternehmen zukünftig Nachhaltigkeitsberichte anfertigen müssen, soll von der Mitarbeiterzahl, der Umsatzschwelle oder der Bilanzsumme abhängig sein. - © monticellllo - stock.adobe.com

CSRD, EU-Taxonomie, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Europäische Unternehmen hatten zuletzt vermehrt mit regulatorischen und bürokratischen Belastungen zu kämpfen. Doch nun vollzieht man in Brüssel offenbar die Rolle rückwärts: Die EU-Kommission hat die Weichen gestellt, um die ESG-Berichtspflichten spürbar zu entschärfen – kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten um die gesetzliche Verpflichtung herumkommen, Nachhaltigkeitsberichte erstellen zu müssen. Das zumindest sieht eine aktuelle Gesetzesinitiative von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) vor. So soll der immense bürokratische Aufwand reduziert werden.

Es scheint derzeit möglich, dass rund 85 Prozent der Unternehmen, die ursprünglich in den Geltungsbereich gefallen wären, von der Berichtspflicht ausgenommen werden könnten. Voraussetzung dafür, dass die vorgeschlagenen Entlastungen tatsächlich Realität werden, ist aber eine entsprechende Beschlussfassung durch den EU-Rat und das Europaparlament. Anschließend müssen die EU-Mitgliedsstaaten diese Beschlüsse in nationales Recht umsetzen.

In Deutschland stehe auch die Umsetzung der ursprünglichen CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive – Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) in nationales Recht noch aus, sagt Alexander Glöckner, Wirtschaftsprüfer in der Wirtschaftskanzlei Ebner Stolz: "Die kommende Bundesregierung wird sich also insbesondere Gedanken darüber machen müssen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt umgesetzt werden, um betroffenen Unternehmen in Deutschland möglichst schnell Rechtssicherheit zu verschaffen."

Die sogenannte Omnibus-Richtlinie sieht vor, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen zu reduzieren, den Berichtsumfang zu verringern und die Erstanwendung der ab dem Jahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen um zwei Jahre zu verschieben. "Zukünftig sollen nur noch diejenigen großen Unternehmen berichtspflichtig sein, die mindestens 1.000 Mitarbeitende haben", erklärt Glöckner. "Von den weiteren Größenkriterien muss entweder die Umsatzschwelle von 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro überschritten werden." Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte sollen dem Vorschlag zufolge nicht mehr unter den Anwendungskreis der CSRD fallen. Neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten die Omnibus-Vorschläge auch Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und des Europäischen CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM).

Handwerk begrüßt Initiative der Kommissionspräsidentin

Beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt man die Initiative der EU-Kommissionspräsidentin: "Die Entlastung der Betriebe ist überfällig", sagt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Es sei wichtig, dass die EU-Kommission nun konkrete Vorschläge vorlege, um die europäische Gesetzgebung zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Berichterstattung zu Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu vereinfachen, könne jedoch nur der Anfang sein: "Weitere Maßnahmen sind unbedingt nötig, um unbeabsichtigte Belastungen des Green Deal zu korrigieren, die die Wirtschaft daran hindern, die gesetzten Ziele zu erreichen", so Schwannecke. Die ersten beiden Omnibus-Vereinfachungspakete seien ein wichtiger Auftakt. "Doch unbedingt müssen auch die Entwaldungsverordnung und weitere Rechtsakte so gestaltet werden, dass sie KMU nicht überfordern", fordert Schwannecke. "Hier braucht es zusätzliche Vorschläge der EU-Kommission."

Unternehmen sind nun zumindest vorübergehend mit Rechtsunsicherheit konfrontiert und sollten daher ihre nächsten Schritte sorgfältig planen, rät Wirtschaftsprüfer Glöckner. Es gelte, den aktuellen regulatorischen Rahmen und mögliche Änderungen gleichermaßen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass auch weiterhin über Lieferantenvorgaben Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit auch an nicht berichtspflichtige Unternehmen gestellt werden. "Somit sollten Unternehmen sich überlegen, inwieweit sie ihre bisherigen Vorbereitungen auf die CSRD in Form einer freiwilligen Berichterstattung weiterverarbeiten können", so Glöckner.

Ganz aufatmen können Betriebe noch nicht

Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit mahnt ZDH-Generalsekretär Schwannecke eine rasche Umsetzung der vorgeschlagenen Vereinfachungen durch EU-Rat und EU-Parlament an. "Die Zeit drängt, kleinteilige Diskussionen und ideologische Debatten kann sich niemand leisten", so Schwannecke. Ganz aufatmen können die Betriebe dementsprechend noch nicht: "Änderungen in Bezug auf die skizzierten Vorschläge im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses und der Verhandlungen von Europäischem Parlament und Ministerrat sind nicht auszuschließen", sagt Wirtschaftsprüfer Glöckner.

Die Richtlinienentwürfe werden nun an das Europäische Parlament und den Ministerrat übergeben. Erst nach einer Einigung der beiden Institutionen treten die Änderungen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Richtlinie zur Verschiebung der Erstanwendung müsste gemäß Entwurf bis Ende 2025 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden, die Richtlinie zu den inhaltlichen Anpassungen innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten.