Ausbildungsserie Azubi erleidet Arbeitsunfall: Was jetzt wichtig ist

Azubi verletzt – und jetzt? Bei einem Arbeitsunfall eines Azubis ist es wichtig, richtig zu handeln, den Vorfall korrekt zu dokumentieren und einen Durchgangsarzt zu bestellen. Ausbildungsberater Peter Braune über die wichtigsten Schritte.

In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben. - © Kevin Opitz - stock.adobe.com

Auszubildende stehen zwar in keinem Arbeitsverhältnis, gleichwohl können sie einen Arbeitsunfall erleiden. Von einem solchen spricht man im Versicherungsrecht, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden im weitesten Sinne auf den betrieblichen Bereich zurückzuführen ist. Dazu zählt auch der Weg zur Arbeit. Zur Anerkennung müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es geschah während einer versicherten Tätigkeit
  • die Einwirkung der Schädigung ist zeitlich begrenzt
  • die Einwirkung kam von außen
  • es entstand ein Gesundheitsschaden

Hat sich der Unfall am Arbeitsplatz und nicht als Wegeunfall ereignet, sollte schnellstmöglich selbst Erste Hilfe geleistet werden und/oder eine Person herbeigerufen werden, die als Ersthelfer geschult wurde. Bei Bedarf muss ein Rettungsdienst gerufen werden.

Unfälle und Verletzungen im Verbandbuch dokumentieren

Alle Unfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit müssen im Verbandbuch dokumentiert werden. Sollte es zu Spätfolgen bei der Verletzung kommen, kann der Unfall durch den Eintrag nachgewiesen werden. So können auch später noch Leistungen bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden.

Gut zu wissen: Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, für solche Arbeitsunfälle schnellstmöglich eine sachgemäße und wenn erforderlich, besondere unfallmedizinische Heilbehandlung oder Versorgung zu gewährleisten.

Dann müssen Betriebe an den Durchgangsarzt verweisen

Sie bestellen dafür sogenannte Durchgangsärzte, die eine besondere, unfallmedizinische Qualifikation und Praxisausstattung haben. Sie bestimmen und entscheiden nach der Diagnose über den weiteren Behandlungsverlauf, welche fachärztliche Behandlung anderer Fachrichtungen gegebenenfalls hinzugezogen werden, ob sie die Lehrlinge in eigener Behandlung behalten oder welche Nachschautermine sie durchführen, wenn eine Weiterbehandlung an anderer Stelle erfolgt.

Wird nach dem Unfall zunächst keine notfallärztliche Behandlung eingeleitet, besteht unter Umständen die Pflicht, nach den notwendigen Sofortmaßnahmen, an den Durchgangsarzt zu verweisen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen eingeschränkt.

Wann brauche ich einen Durchgangsarzt?

Unfallverletzte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn...

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
    oder
  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
    oder
  • Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
    oder
  • es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Quelle: DGUV

Arbeitsunfall melden

Ist ein Lehrling mehr als drei Tage lang arbeitsunfähig, muss der Unfall gemeldet werden. Ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, wird beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger entschieden, dem der Betrieb angehört.

Beim Arbeitsunfall unterscheidet sich die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in den ersten sechs Wochen nicht von einer normalen Erkrankung. Ist der verunfallte Lehrling über diesen Zeitraum hinaus arbeitsunfähig, erhält er vom zuständigen Versicherungsträger als Entgeltersatzleistung ein Verletztengeld.

Bei Langzeiterkrankungen nach einem Arbeitsunfall kann gekündigt werden, wenn feststeht, dass die Eignung für den Ausbildungsberuf infolge der Krankheit dauerhaft entfallen ist oder mit einer Gesundung innerhalb der Ausbildungszeit nicht zu rechnen ist. Das ist der Fall, wenn in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Gesundung zu rechnen ist oder der Lehrling bereits 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt war und eine Gesundung noch völlig ungewiss ist.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.