E-Rezept, Nahrungsergänzungsmittel, Unterhaltszahlungen ins Ausland per Western Union, Homeofficepauschale: Fünf aktuelle Urteile, BMF-Schreiben und Tipps, die für die Steuererklärung 2024 wichtig sein könnten.
1. Steuerliche Nachweise bei E-Rezept
Steuerzahler, denen vom Arzt ein Medikament verordnet wird, können nicht von der Krankenkasse übernommene Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Als Nachweis muss dem Finanzamt im Zweifel die Verordnung des Arztes oder des Heilpraktikers vorgelegt werden (§ 64 Abs. 1 Nr. EStDV). Handelt es sich bei dem Rezept um ein elektronisches Rezept (sog. E-Rezept), muss seit 2024 als Nachweis die Rechnung bzw. der Kassenbeleg der Online-Apotheke mit folgenden vier Informationen vorgelegt werden: Name des Steuerzahlers, Art der Leistung (Bezeichnung des Medikaments), Zuzahlungsbetrag, Art des Rezepts (BMF, Schreiben vom 26. November 2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002:005). Es ist außerdem möglich, auf Anfrage einen Ausdruck für das E-Rezept in der Arztpraxis oder der Vor-Ort-Apotheke zu erhalten.
2. Auslandsüberweisung per Western Union
Seit 1. Januar 2025 darf für Unterhaltsleistungen an Kinder oder an Elternteile nur noch dann eine außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von bis zu 12.096 Euro abgezogen werden, wenn die Zahlung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgt. Barzahlungen sind steuerschädlich. Gilt das auch, wenn eine Geldüberweisung an Western Union geleistet und der unterstützten Person im Ausland in bar ausbezahlt wird? Nach den Buchstaben des Gesetzes dürfte der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen ab 2025 verloren sein.
3. Nahrungsergänzungsmittel absetzbar?
Erkrankt ein Steuerzahler an Krebs, ist klar, dass er jede Möglichkeit nutzt, um wieder gesund zu werden. In den meisten Fällen kaufen sich Krebskranke Nahrungsergänzungsmittel und bekommen die Kosten dafür nicht von ihrer Krankenkasse erstattet. Auch die Finanzämter bleiben hart und verweigern für Nahrungsergänzungsmittel den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach Paragraf 33 Absatz 1 Satz 1 EStG. Ein Urteil bestätigte die strenge Auffassung der Finanzämter nun (FG München vom 25. Juli 2024, 15 K 286/23). Doch dieses Urteil bedeutet noch lange nicht, dass erkrankte Steuerzahler das hinnehmen müssen. Denn jetzt liegt der Ball beim Bundesfinanzhof. Die Richter müssen jetzt entscheiden, ob Nahrungsergänzungsmittel steuerlich absetzbar sind oder nicht (BFH, Az. VI R 23/24).
Verhaltensknigge: Betroffene Steuerzahler sollten die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel bei einer Erkrankung steuerlich geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, ist mit einem Einspruch und dem Hinweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof zu kontern.
4. Tagespauschale I
Für die Arbeit im Homeoffice gibt es pro Tag eine Tagespauschale von sechs Euro. Wurde am selben Tag auch beim Kunden gearbeitet, gibt es die Tagespauschale nur, wenn die Zeit im Homeoffice länger war als die berufliche Auswärtstätigkeit an diesem Tag. In solchen Fällen können neben der Tagespauschale also auch Fahrtkosten geltend gemacht werden. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit sind entweder die tatsächlichen Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar oder bei Fahrt mit dem Privat-Pkw die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt.
5. Tagespauschale II
Haben Sie einen Tag im Homeoffice gearbeitet und waren an diesem Tag auch kurz in der Arbeit, dürfen für solche Tage grundsätzlich nur Fahrtkosten zur Arbeit mit der Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Ausnahme: Die Pendlerpauschale und zusätzlich die Tagespauschale von sechs Euro dürfen nur gemeinsam am selben Tag steuerlich abgesetzt werden, wenn in der Einrichtung des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz für Sie vorhanden war. Das muss der Arbeitgeber im Zweifel bestätigen, sollte das Finanzamt nachhaken.
