Least ein Arbeitnehmer privat einen Pkw, kann er bei nachgewiesenen Dienstreisen mit diesem Pkw entweder die tatsächlichen Kilometerkosten oder die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km als Werbungskosten geltend machen. Hinsichtlich der Leasingsonderzahlung hat der Bundesfinanzhof nun seine Rechtsprechung geändert. Das sollten Arbeitnehmer wissen.
Durch die Leasingsonderzahlung im Erstjahr fallen die Kosten je Kilometer meist sehr hoch aus und liegen über der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro/km. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs muss jedoch nun anders gerechnet werden. Die Leasingsonderzahlung im Erstjahr darf bei Ermittlung der Pkw-Gesamtkosten für das Kalenderjahr nicht mehr in voller Höhe erfasst werden, sondern nur noch anteilig verteilt auf die Laufzeit des Leasingvertrags (BFH, Urteil vom 21. November 2024, Az. VI R 9/22).
Beispiel zur Ermittlung der Werbungskosten
Beispiel: Ein Arbeitnehmer least einen Privat-Pkw. Die Leasingsonderzahlung von 15.000 Euro für die vierjährige Leasinglaufzeit leistet er im Erstjahr. Dazu kommen im Erstjahr noch weitere Kosten von 10.000 Euro. Die Gesamtfahrleistung beträgt im Kalenderjahr 29.000 km, wovon 10.000 km für berufliche Dienstreisen entfallen.
Folge: Die Werbungskosten anhand der tatsächlichen Kosten können im Jahr des Leasingbeginns folgendermaßen ermittelt werden:
| Ermittlung nach Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs | Bisherige Ermittlung – nicht mehr zulässig | |
| Leasingsonderzahlung | 3.750 Euro | 15.000 Euro |
| Weitere Pkw-Kosten | 10.000 Euro | 10.000 Euro |
| Gesamtkosten Pkw | 13.750 Euro | 25.000 Euro |
| Kosten je Kilometer | 0,47 Euro/km | 0,86 Euro/km |
Fazit: Der Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Dienstreise wird nach den Urteilsgrundsätzen im Erstjahr deutlich niedriger ausfallen als bisher. dhz
