Energetische Sanierung Kunden stellen Steuerfragen? Verweisen Sie auf diese FAQ

Fachbetriebe dürfen keine steuerliche Beratung leisten. Stattdessen können sie bei Kundenfragen zur energetischen Sanierung auf den neuen FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums aufmerksam machen.

Monteur baut neues Fenster in Wohnung ein
Die Erneuerung von Fenstern kann als energetische Maßnahme steuerlich gefördert werden. - © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Fachbetriebe, die energetische Sanierungsmaßnahmen anbieten, werden von Kunden häufig mit steuerlichen Fragen konfrontiert. Da Handwerksunternehmen keine steuerliche Beratung leisten dürfen, sollten sie mit eigenen Auskünften zurückhaltend sein. Ab sofort können sie jedoch auf einen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums verweisen, der (potenziellen) Kunden eine verlässliche Orientierung bietet. Dort erhält man unter anderem auf folgende Fragen eine Antwort:

  • Welche Maßnahmen werden nach § 35c EStG eigentlich gefördert?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es mit der Steuerermäßigung nach § 35c EStG klappt?
  • Wer darf die Bescheinigungen über energetischen Maßnahmen ausstellen?
  • Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?

>> Zum FAQ "Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen"

Steuertipp zu energetischen Sanierungen

Gut zu wissen: Gerade ältere Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die nur geringe oder gar keine Einkommensteuer zahlen, sollten wissen: Die Steueranrechnung nach § 35c EStG (für energetische Sanierungen) ist nur bis zur Höhe der tatsächlich festgesetzten Steuer möglich. Beträgt die Steuer laut Bescheid zum Beispiel 200 Euro, kann das Finanzamt auch nur diesen Betrag anrechnen – selbst wenn der mögliche Anrechnungsbetrag eigentlich bei 2.000 Euro liegt. Die verbleibenden 1.800 Euro verfallen steuerlich und bleiben ungenutzt. dhz