Wer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lässt, kann seit diesem Jahr auch im EU-Ausland als Kleinunternehmer tätig werden. Eine Steuererklärung im Ausland oder gar ein Steuerberater im Ausland sind damit überflüssig. Bevor selbstständige Handwerker im EU-Ausland tätig werden können, müssen sie sich registrieren lassen.
In Deutschland ansässige Kleinunternehmer, die an der EU-KU-Regelung (EU-Kleinunternehmerregelung) teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de beantragen.
Folgende Besonderheiten sind hier zu beachten:
- Der Antrag auf Registrierung für die EU-KU-Regelung ist zwingend in elektronischer Form zu stellen.
- In dem Antrag muss angegeben werden, in welchen EU-Mitgliedsstaaten die Regelung in Anspruch genommen werden soll.
- Kleinunternehmer müssen in Deutschland keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Regel auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung ans Finanzamt übermitteln. Doch als EU-Kleinunternehmer erwartet das Bundeszentralamt für Steuern für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung für die EU-Staaten, für die die EU-KU-Regelung beantragt wurde.
- Wurden in einem Kalendervierteljahr in einem dieser EU-Staaten kein Umsatz getätigt, muss trotzdem eine Umsatzmeldung elektronisch ans Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden (sog. Nullmeldung). dhz
