Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Unternehmer im kommenden Jahr: Von höherem Grundfreibetrag bis Erstattung der Bauabzugsteuer.

1. Neue Verpflegungspauschalen
Befindet sich ein Mitarbeiter ab 1. Januar 2025 auf Dienstreise im Ausland, egal ob berufliche Fortbildung, Messebesuch oder Abwicklung eines Auftrags, darf der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungspauschalen auszahlen. Die Verpflegungspauschalen ändern sich zum 1. Januar 2025 (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/19/ 10010 :006). Das BMF-Schreiben behandelt auch Übernachtungspauschalen. Diese darf der Arbeitgeber Mitarbeitern bei Auslandsdienstreisen steuerfrei erstatten.
2. Ende der Prämie zum Inflationsausgleich
Die Möglichkeit, einem Mitarbeiter eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen, endet am 31. Dezember 2024. Lange wurde spekuliert, ob dieses Gehaltsextra über 2024 hinaus möglich ist. Leider nein. Wer also noch schnell Geld steuerfrei an Beschäftigte (dazu gehören auch Minijobber) auszahlen möchte, muss wissen, dass es mit der Steuerfreiheit nur klappt, wenn dem Beschäftigten diese Prämie bis zum 31. Dezember 2024 zufließt.
3. Kosten für Kinderbetreuung
Eltern dürfen die Betreuungskosten für ein Kind, das seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat, steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Bis Ende 2024 ist der Sonderausgabenabzug auf zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal auf 4.000 Euro pro Kind und Jahr, begrenzt. Ab 2025 gilt hinsichtlich des Höchstbetrags folgende Neuregelung: Als Sonderausgabe abziehbar sind ab 1. Januar 2025 nun 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr.
4. Strenge Regeln bei Steueranrechnung
Ab 1. Januar 2025 müssen Privatkunden, die einen Handwerker mit Arbeiten in ihrem Privathaushalt beauftragen, steuerlich aufpassen. Denn die Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro im Jahr, gibt es ab 2025 nur noch, wenn die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt. Wird der Rechnungsbetrag auf das Konto eines Vermittlers überwiesen, kippt die Steueranrechnung ab dem kommenden Jahr. Dasselbe gilt auch, wenn Kunden einen selbstständigen Dienstleister mit haushaltsnahen Dienstleistungen in ihrem Privathaushalt beauftragen (zum Beispiel Gebäudereinigung). Die Steueranrechnung von 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro im Jahr, winkt 2025 nur, wenn der Rechnungsbetrag auf das Konto dieses Dienstleisters einbezahlt wird.
5. Höherer steuerlicher Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe das zu versteuernde Einkommen von Steuerzahlern steuerfrei bleibt, erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 12.084 Euro/24.168 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler). Die Ampel hat sich vor wenigen Tagen ein letzte Mal zusammengerauft und beschlossen, den Grundfreibetrag geringfügig noch einmal um weitere zwölf Euro zu erhöhen. Zudem soll sich das Kindergeld pro Kind und Monat um fünf Euro erhöhen. Bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetzesvorhaben, dem auch der Bundesrat zustimmen muss, tatsächlich kommt.
6. Höherer Sonderausgabenabzug
Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge dürfen als Sonderausgaben steuersparend geltend gemacht werden. Es sind jedoch Höchstbeträge zu beachten. Im Jahr 2025 ist der Sonderausgabenabzug auf 29.344 Euro/58.688 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) begrenzt. Das bedeutet: Möchten Beschäftigte 2025 Sonderzahlungen zur Schließung ihrer Rentenlücke an die Deutsche Rentenversicherung oder selbstständige Handwerker Zahlungen in einen Basis-Rentenvertrag (sogenannter Rürup-Vertrag) leisten, müssen sie nachrechnen, wie viel von dieser Zahlung sich tatsächlich im Jahr 2025 als Sonderausgabe auswirkt. Im Zweifel hohe Beitragszahlungen auf mehrere Jahre verteilt überweisen.
7. Leistungen zur Unterstützung I
Unterstützen Eltern ein Kind, für das sie kein Kindergeld mehr bekommen, finanziell, dürfen sie 2025 bis zu 12.084 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen. Dasselbe gilt, wenn Kinder Eltern finanziell unterstützen. Der abziehbare Höchstbetrag mindert sich, wenn die unterstützte Person 2025 eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro bezieht. Gar nichts darf abgesetzt werden, wenn die unterstützte Person eigene Ersparnisse von mehr als 15.500 Euro hat.
8. Leistungen zur Unterstützung II
Neu ist bei außergewöhnlichen Belastungen für Unterstützungsleistungen ab 1. Januar 2025 zudem, dass diese Steuervergünstigung bei Barzahlungen ausscheidet. Insbesondere in Fällen, in denen Kinder oder Eltern im Ausland finanziell unterstützt werden, erwartet das Finanzamt Nachweise, dass die Unterstützungsleistungen auf ein Konto der unterstützten Person geleistet werden.
9. Betriebliche Altersversorgung
Bei der Umwandlung einer Sonderzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, bleiben die Beitragszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei. 2025 können im Rahmen eines Gehaltsumwandlung Beitragszahlungen von bis zu 7.728 Euro steuerfrei überwiesen werden. Keine Sozialversicherung fällt 2025 an, wenn die Beitragszahlung nicht höher als 3.864 Euro ausfällt.
10. Eigenverbrauch für Lebensmittel
Selbstständige Handwerker, die mit Lebensmittel handeln, müssen jedes Jahr einen Eigenverbrauch versteuern. Es wird unterstellt, dass sie und ihre Familienmitglieder auf Kosten des Betriebs mitessen. Als Eigenverbrauch sind bestimmte, von der Finanzverwaltung vorgegebene Pauschbeträge zu versteuern. Dadurch erhöht sich der zu versteuernde Gewinn und es wird Umsatzsteuer fällig. Die für 2025 geltenden Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen dürften Anfang 2025 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden. Bis dahin sollten die Pauschbeträge für 2024 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden (BMF-Schreiben, Az. IV D 3 - S 1547/19/ 10001 :005).
11. Unterstützung von Ukraine-Flüchtlingen
Das Bundesfinanzministerium gewährt bei Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine zahlreiche Steuervergünstigungen. Diese finden sich in einem Schreiben des Ministeriums vom 17. März 2022 (Az. IV C 4 - S 2223/19/ 10003 :013). Eigentlich sollten diese Steuervergünstigungen zum 31. Dezember 2024 auslaufen. Nun wurden die Vergünstigungen jedoch bis zum 31. Dezember 2025 verlängert (BMF-Schreiben, Az. IV D 5 - S 2223/19/10003 :030).
12. Voranmeldungen zur Umsatzsteuer
Lag die Umsatzsteuerzahllast 2024 (= ermittelte Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuererstattung) nicht über 9.000 Euro, müssen selbstständige Handwerker im Jahr 2025 nur noch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Sollte das Finanzamt keinen Brief schicken, empfiehlt es sich, die Umstellung von der monatlichen Abgabeverpflichtung zur Quartals-Umsatzsteuer-Voranmeldung schriftlich zu beantragen.
13. Erstattung von Bauabzugsteuer
Hat ein Handwerker Bauleistungen erbracht und der Auftraggeber hat die Bauabzugsteuer einbehalten, kann der Handwerker einen Antrag auf Erstattung dieser Bauabzugsteuer beim Finanzamt beantragen. Das soll künftig nur noch gehen, wenn der Antrag elektronisch gestellt wird. Im Jahressteuergesetz 2024 wurde der Starttermin für die elektronische Antragstellung jedoch auf den 1. Januar 2026 verschoben. Wer also im kommenden Jahr die einbezahlte Bauabzugsteuer erstattet haben möchte, kann das 2025 noch beantragen.
14. Regelung für Kleinunternehmer
Zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) treten zum 1. Januar 2025 umfangreiche Neuregelungen in Kraft. Insbesondere gelten neue Schwellenwerte von 25.000 Euro und 100.000 Euro. Doch ab wann gelten diese? Antwort: Lag der Umsatz 2024 nicht über 25.000 Euro und wird der Umsatz 2025 voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro betragen, dann profitieren selbstständige Handwerker 2025 von der neuen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.
15. Eintritt in den Ruhestand im kommenden Jahr
Wer im kommenden Jahr seinen Ruhestand antritt, muss seine Bruttorente mit 83,5 Prozent versteuern. Das Finanzamt ermittelt dann im Jahr 2026 (wenn für zwölf volle Monate eine Rente erzielt wird) den Rentenfreibetrag in Höhe von 16,5 Prozent der Bruttorente. Dieser Rentenfreibetrag wird dann bis zum Lebensende in unveränderter Höhe von der Bruttorente des Rentners abgezogen.