Findet unter Familienangehörigen eine unentgeltliche Betriebsübertragung statt und dem bisherigen Eigentümer des Betriebs fallen Jahre später noch betriebliche Ausgaben an, kann er diese als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
Die Betriebsausgaben führen in entsprechenden Fällen zu Verlusten, die mit anderen Einkünften (z.B. Rente) steuersparend verrechnet werden dürfen.
Komplizierter Urteilsfall mit eindeutiger Aussage
In dem Urteilsfall übertrug der Vater seiner Tochter ein Einzelunternehmen im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Die Betriebsübertragung erfolgte unentgeltlich. Die Tochter führte das Unternehmen weiter und übertrug es nach nur vier Jahren wiederum unentgeltlich auf den Vater zurück. In dem Zeitraum, in dem die Tochter das Unternehmen führte, wurden hohe Beitragszahlungen gegenüber der Urlaubskasse fällig, die von einem Gericht erst nach der Rückübertragung auf den Vater festgesetzt wurden. Der Vater konnte die Zahlung insolvenzbedingt nicht leisten. So musste die Tochter zahlen – und das zehn Jahre nach der ersten unentgeltlichen Betriebsübertragung.
Hier stellte sich natürlich die Frage, ob diese nachträgliche Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben bei der Tochter abziehbar sind? Die Antwort des Bundesfinanzhofs auf diese Frage lautete erfreulicherweise "ja" (BFH, Urteil v. 6.5.2024, Az. III R 7/22).
Steuertipp: Fallen einem bisherigen Betriebsinhaber also nachträglich betriebliche Zahlungen an, kann er diese selbst dann als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn eine unentgeltliche Betriebsübertragung stattgefunden hat. Um den Betriebsausgabenabzug beim Finanzamt durchboxen zu können, empfiehlt sich aber stets die Hinzuziehung eines Steuerberaters. dhz
