Steuertipp Betriebsprüfung des Finanzamts: Schätzung von Richtsätzen

Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und findet Anhaltspunkte, dass nicht alle Einnahmen aufgezeichnet und versteuert wurden, kann es die Umsätze und den Gewinn schätzen. Die Schätzung bezieht sich häufig auf eine amtliche Richtsatzsammlung. Was hat es damit auf sich? Und ist diese Richtsatzsammlung überhaupt noch zeitgemäß?

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Die Richtsatzsammlung wird vom Finanzamt jedes Jahr von allen deutschen Finanzämtern ermittelt. Hier legen die Finanzbeamten übliche Richtsätze und Gewinnaufschläge je nach Branche fest. Kommt ein Prüfer zu der Erkenntnis, dass ein Unternehmer nicht alle Betriebseinnahmen aufgezeichnet hat, sucht er sich in der Richtsatzsammlung die entsprechende Branche und nimmt als Schätzungsmaßstab die "üblichen" Richtsätze.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtsatzsammlung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich aktuell mit der Zulässigkeit der Schätzungen nach der amtlichen Richtsatzsammlung befasst und ist zum Schluss gekommen, dass gegenwärtig noch keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzmethode bestehen (Urteil v. 8.5.2024, Az. 1 V 123/23).

Steuertipp: Sollten also versehentlich nicht alle Einnahmen aufgezeichnet worden sein und das Finanzamt schätzt die Umsätze und Gewinne anhand der Richtsatzsammlung, muss diese Schätzung grundsätzlich anerkannt werden. Nur wenn der Betrieb nicht branchenüblich ist (z.B. Mischunternehmen – Handwerksleistung und Verkauf – oder ein Handwerksbetrieb, der völlig unterschiedliche Leistungen anbietet), können sich Unternehmer wehren und eine niedrigere Zuschätzung verlangen. dhz