Einkommen- und Körperschaftsteuer Gewinn versteuern: Was Sie je nach Rechtsform wissen müssen

Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen auf erzielte Gewinne Einkommensteuer zahlen. Wie Handwerksbetriebe diese Steuerlast ermitteln – und wann stattdessen Körperschaftsteuer fällig wird.

Finanzamt
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer auf Gesellschafterebene. - © mitifoto - stock.adobe.com

Gewinnbesteuerung: Unterschiede je nach Rechtsform

Unternehmen können in unterschiedlichen Rechtsformen auftreten. Führt ein Unternehmer den Betrieb ohne weitere Gesellschafter, liegt ein Einzelunternehmen vor. Sobald mehrere Gesellschafter zusammen ein Unternehmen betreiben, wird aus einem Einzelunternehmen in der Regel eine Personengesellschaft.

Personengesellschaften sind zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KG) oder offene Handelsgesellschaften (OHG). Jede Rechtsform hat dabei spezielle Merkmale, was zum Beispiel die Haftung, die Gewinnverteilung oder die Geschäftsführungsbefugnisse betrifft.

Unternehmer können den Betrieb auch in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben. Bei Kapitalgesellschaften tritt die persönliche Haftung der Gesellschafter hinter die Haftung der Gesellschaft selbst zurück. Deshalb ist für Kapitalgesellschaften wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) Gründungskapital in gesetzlich definierter Höhe vorgeschrieben.

Die Besteuerung des Gewinns erfolgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf Ebene des Gesellschafters mit Einkommensteuer, während bei Kapitalgesellschaften auf Unternehmensebene die sogenannte Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, die Körperschaftsteuer, fällig wird und es bei Ausschüttung der Gewinne zur Belastung mit Einkommensteuer beim Gesellschafter kommt.

Welche Gewinnermittlungsarten gibt es?

Es gibt verschiedene Arten, die Gewinne von Unternehmen zu ermitteln.

Betriebsvermögensvergleich

Bei der Ermittlung des Gewinns über Betriebsvermögensvergleich erstellt der Betrieb eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Hier gilt das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Das heißt, Aufwendungen und Erträge sind in den Perioden zu erfassen, zu denen sie wirtschaftlich gehören. Diese Gewinnermittlungsart ist vorgeschrieben für alle Kaufleute im Sinne des Handelsrechts oder ist aufgrund spezieller steuerrechtlicher Vorschriften (§ 140 AO, § 141 AO) anzuwenden.

Einnahmen-Überschussrechnung

Wenn Steuerpflichtige nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig ihre Gewinne über einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln, erfolgt die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns über die Einnahmen-Überschussrechnung. Hier gilt bis auf wenige Ausnahmen das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben werden dann gewinnwirksam, wenn sie zufließen bzw. abfließen.

Wie werden die Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteuert?

Die ermittelten Gewinne des Einzelunternehmers sowie die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft werden – neben der Besteuerung mit Gewerbesteuer –  grundsätzlich auf Ebene des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Dabei fließen die Gewinne in die gesamten Einkünfte der Steuerpflichtigen ein.

Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer

Die Gewinne aus Gewerbebetrieb gehören als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Summe der Einkünfte und werden dann unter Berücksichtigung von diversen Abzugsbeträgen und Hinzurechnungen zum versteuernden Einkommen übergeleitet.

Schema zur Ermittlung der Einkommensteuer

1. Ermittlung der Summe der Einkünfte

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG

=          Summe der Einkünfte

2. Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Summe der Einkünfte

            –          Altersentlastungsbetrag

            –          Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

            –          Freibetrag für Land- und Forstwirte

            +          Hinzurechnungsbetrag

=          Gesamtbetrag der Einkünfte

3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Gesamtbetrag der Einkünfte

            –          Verlustabzug nach § 10d EStG

            –          Sonderausgaben

            –          außergewöhnliche Belastungen

            –          Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude

                          und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter

            +          Erstattungsüberhänge

            –          Freibeträge für Kinder

            –          Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV

=          zu versteuerndes Einkommen

Steuertarif

Das zu versteuernde Einkommen unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif. Hier gilt ein Grundfreibetrag von 11.604 Euro bei Ledigen (geplant: rückwirkende Erhöhung zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro) und dem doppelten Betrag bei Verheirateten, die gemeinsam veranlagt werden. Dieser Grundfreibetrag bleibt bei der Einkommensteuer unberücksichtigt.

Ab dem Grundfreibetrag steigt der Steuertarif von 14 Prozent auf 42 Prozent. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bei Ledigen (Verdopplung des Betrags bei zusammen veranlagten Ehegatten) gilt ein höherer Steuersatz von 45 Prozent.

Der Solidaritätszuschlag wurde zwar nicht abgeschafft, betrifft jedoch nicht mehr alle Steuerpflichtigen. Die zusätzliche Belastung mit Solidaritätszuschlag hängt davon ab, wie hoch die festgesetzte Einkommensteuer ist. Bei Einzelveranlagung zahlen Steuerpflichtige den Solidaritätszuschlag im Jahr 2024 erst, wenn die Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro beträgt.

Übrigens fällt bei Handwerksbetrieben in der Regel auch Gewerbesteuer an. Bezahlte Gewerbesteuerbeträge können dabei aber bis zu bestimmten Höchstbeträgen auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet werden.

Wie werden die Gewinne bei Kapitalgesellschaften besteuert?

Handwerksbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Das heißt, die Gewinne werden zunächst auf Ebene der Gesellschaft und nicht direkt beim Gesellschafter mit Körperschaftsteuer besteuert. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent. Zusätzlich unterliegen die Gewinne der Kapitalgesellschaft dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Bei Ausschüttung der Unternehmensgewinne an die Gesellschafter erfolgt die Besteuerung der Gewinnanteile auf Gesellschafterebene. Die Gewinnausschüttungen unterliegen dann zusätzlich der Einkommensteuer direkt beim Gesellschafter.

Hinweis: Auf Antrag können auch Einzelunternehmer und Personalgesellschaften die Gewinne erst einmal auf Unternehmensebene mit einem reduzierten Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuern und die Nachversteuerung erst bei Entnahme aus dem Unternehmen durchführen. Dies hat den Vorteil, dass Gewinne, die sofort wieder reinvestiert werden sollen, in der Regel einer niedrigeren Steuerlast unterliegen.