In manchen Fällen kann der Arbeitgeber das Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter mitbestimmen. Doch wann genau sind Vorgaben zu Haarfarbe, Fingernägeln oder Kleidung zulässig? Das kommt auf die Begründung an.

Kürzlich entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG), dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Farbe der Arbeitskleidung ihrer Mitarbeitenden vorschreiben dürfen. Ein Mitarbeiter wurde entlassen, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung. Aber wann darf ein Arbeitgeber Kleidervorschriften erlassen? Und darf er auch Haarlänge, Körpergewicht oder Tattoos vorschreiben?
Persönlichkeitsrecht vs. Weisungsrecht: Ein Balanceakt
Die Antwort: Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen. Dies ist ein Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Im Fall der roten Hose handelte es sich um Schutzkleidung. Doch wie weit dürfen diese Vorgaben gehen?
Grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen. Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften können solche Vorgaben rechtfertigen. Auch eine einheitliche "Corporate Identity" kann zur Einführung einer Dienstuniform führen.
Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab. Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte.
Kundenkontakt: strengere Vorschriften möglich
Arbeitnehmer mit Kundenkontakt müssen möglicherweise strengere Vorgaben einhalten. Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen.
Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle. Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich.
Keine Diskriminierung erlaubt
Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein.
Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern, die Vorgabe umzusetzen. Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.
Fazit: Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen das Erscheinungsbild ihrer Mitarbeitenden regulieren. Wichtig ist dabei immer eine gute Begründung und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte.
Zum Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Er ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte.