Steuertipp Steuererklärung 2023: Frist verpasst – was jetzt?

Am 2. September 2024 ist Stichtag: Wird die Steuererklärung 2023 bis dahin nicht abgegeben, drohen Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall Schätzbescheide. Die Abgabefrist gilt für alle Unternehmen, deren Einkommensteuererklärung nicht von einem Steuerberater erstellt wird. Welchen Fehler Unternehmen dringend vermeiden sollten, wenn sie die Frist verpassen.

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Viele Unternehmer dürfen es – aus welchen Gründen auch immer – nicht schaffen, den Abgabetermin für die Steuererklärung 2023 am 2. September 2024 einzuhalten. Was tun? Wegducken und abwarten, wie das Finanzamt reagiert oder besser aktiv auf das Finanzamt zugehen? Klare Antwort: Sofort aktiv werden.

Um Sanktionen des Finanzamts zu vermeiden, sind folgende Szenarien denkbar:

  • Sie beauftragen einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung 2023 und der Gewinnermittlung 2023. Das kostet zwar Geld, verschafft Ihnen aber Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen 2023 bis zum 2. Juni 2025.
  • Sie stellen beim Finanzamt schriftlich (!) einen Fristverlängerungsantrag. In diesem Antrag teilen Sie dem Finanzamt die gewichtigen Gründe mit, warum die fristgerechte Abgabe nicht möglich war.
  • Sie reichen nur einen Teil der Steuererklärung ein. Das Finanzamt wird Sie dann auffordern, die restlichen Steuerformulare nachzureichen. Mit etwas Glück verzichtet das Finanzamt darauf, Verspätungszuschläge festzusetzen.

Freiwillige Steuererklärung noch bis Ende 2027 möglich

Steuertipp: Wer im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, muss sich keinen Stress machen. Für diese Personen gilt der strenge Abgabetermin 2. September 2024 nicht. Für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung 2023 bleibt Zeit bis zum 31. Dezember 2027. dhz