Für viele junge Lehrlinge gehören Instagram, TikTok und Co. zum täglichen Leben – während der Ausbildungszeit im Betrieb sollte es daher Regeln für das private Surfen geben. Wie diese aussehen können und was zu tun ist, wenn der Lehrling im Internet gegen den Betrieb oder den Meister schießt, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune.

In manchen Lehrbetrieben taucht früher oder später die Frage auf, ob die Lehrlinge während der Arbeitszeit privat im Internet surfen dürfen.
In keinem Gesetz ist die private Internetnutzung im Betrieb geregelt. Der Meister kann entscheiden, ob er seine Lehrlinge während der betrieblichen Ausbildungszeit privat mit dem Betriebscomputer surfen lässt. Es ist erlaubt, privates Surfen zu untersagen, die Internetnutzung kann aber auch ausdrücklich erlaubt werden oder es wird nichts verboten, aber die Nutzung geduldet.
Influencer-Lehrling hetzt im Internet
Ein junger Mann lernt in einer Druckerei Mediengestalter Digital und Print. In den sozialen Medien führt er einen eigenen Youtube-Kanal. Als Influencer erreicht er eine beachtliche Reichweite von Zuschauern und hat allgemein einen hohen Bekanntheitsgrad.
Wer über so einen Internetkanal seinen Meister schlechtmacht, sollte sich darüber bewusst sein, dass so ein Verhalten mit einer fristlosen Kündigung enden kann. Egal ob es während der Ausbildungszeit im Betrieb oder im privaten Umfeld geschieht.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind meiner Meinung nach überschritten, wenn die Inhalte strafbar sind. Das gilt auch, wenn sie den Werten des Betriebs widersprechen oder sich gegen die Ausbildenden wenden.
Abgesehen davon, dass das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, sind arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze trotzdem anzuwenden. Und das dann, wenn sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses oder aus dem entsprechenden Gesetz nichts ergibt.
Strafbare Inhalte im Internet einzustellen, haben jedoch nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Da würde es auch nicht helfen, wenn sich der Lehrling gegen die Kündigung wehren würde und meint, hier würde gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, das im § 612a Bürgerliches Gesetzbuch geregelt wurde. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte wahrnehmen.
Regeln für das private Surfen
Generell gilt, dass soziale Netzwerke bei den Lehrlingen sehr beliebt sind. Es ist daher wichtig, die Nutzung zu begrenzen und private Angelegenheiten nicht während der Arbeitszeit regeln zu lassen. Der Meister sollte klare Regeln erarbeiten und konsequent durchsetzen.
Die Lehrlinge müssen über die Risiken und Gefahren beim Surfen aufgeklärt werden. Hinein gehört die Anweisung, in sozialen Netzwerken keine betrieblichen oder persönlichen Daten zu verbreiten. Es muss eine Zeitvorgabe für die Internetnutzung während der Arbeitszeit geben. Bestimmte Internetseiten sollten blockiert sein.