Urteil des Bundesgerichtshofs Was gilt bei der Werbung mit Sterne-Bewertungen?

Inwieweit müssen Unternehmen den Durchschnittswert mehrerer Sterne-Bewertungen aufschlüsseln, wenn sie damit werben wollen? Diese Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall aus der Immobilienbranche entschieden.

Frauenhand gibt auf Handy Sternebewertung ab.
Die Bewertung von Produkten mit Sternen ist im Internet inzwischen weit verbreitet. - © Trock.kc - stock.adobe.com

Mit wie vielen Sternen ein Produkt oder Dienstleister bewertet ist, spielt für viele Kundinnen und Kunden eine wichtige Rolle bei der Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt im Fall eines Internetportals zur Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler mit der Frage befasst, ob die Werbung mit dem Durchschnittswert aller Sterne-Bewertungen zulässig ist – oder ob näher aufgeschlüsselt werden muss, wie es zu dieser Bewertung gekommen ist.

Fall aus der Immobilienbranche

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das Vermittlungsportal warb mit durchschnittlichen Sterne-Bewertungen ihrer Kunden – ohne dabei Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, dem Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und der Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Zentrale hielt diese Werbung für unlauter und forderte von dem Unternehmen Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Das entschieden die Vorinstanzen

In erster Instanz entschied das Landgericht (LG) Hamburg, dass das Unternehmen es zu unterlassen habe, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sterne-Bewertung zu werben, ohne die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen anzugeben. Die Klage auf Unterlassung der Werbung ohne Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen wies das LG jedoch ab.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein, blieb aber erfolglos. Das Gericht argumentierte, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar um eine nützliche, aber nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb). Die Aufschlüsselung habe neben der durchschnittlichen Sterne-Bewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, so die Argumentation.

Kunden können auf ihre Erfahrungen zurückgreifen

Der Bundesgerichtshof hat die Revision nun zurückgewiesen. Es bestätigte die Ansicht des Oberlandesgerichts. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sterne-Bewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – abweichen. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen könne er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele daneben keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben. ew