Rechtliche Fallstricke Wenn der Betriebsinhaber mit einem Teammitglied liiert ist

Wenn aus Kollegen mehr wird, kann es kompliziert werden. Erst recht, wenn ein Partner auf dem Chefsessel sitzt. Rechtsanwälte raten in dieser Konstellation zu klaren vertraglichen Vereinbarungen – und mahnen zur Vorsicht bei Vorzügen, die nur dem angestellten Partner oder der angestellten Partnerin gewährt werden. Tipps für Rechtssicherheit und Betriebsfrieden.

Partnerschaft im Betrieb
Partnerschaft im Betrieb: Liiert mit dem Chef oder der Chefin? Dann sollte man stark darauf achten, dass sich keiner benachteiligt fühlt. - © zinkevych - stock.adobe.com

Dass sich Menschen am Arbeitsplatz verlieben, geschieht häufig. Bedenkt man nur, wie viel Zeit man täglich bei der Arbeit verbringt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man hier auch einen Partner oder eine Partnerin finden kann. Das zeigen auch Studien der bekannten Partnervermittlungsportale. Demnach haben sich knapp 30 Prozent der Befragten schon einmal in eine Kollegin oder einen Kollegen verliebt. Ob es sich dabei um eine Vorgesetzte, einen Vorgesetzten oder gar die Chefin oder den Chef handelte, lassen die Studien offen – und auch, ob es durch diese Beziehung Probleme im Beschäftigungsverhältnis gab.

Gemeint sind rechtliche Konflikte, die sich ergeben können, wenn zwei Personen im selben Betrieb auf unterschiedlichen Hierarchieebenen arbeiten und gleichzeitig privat ein Paar sind. Zwar mag es im handwerklichen Familienbetrieb ein Klassiker sein, dass ein Ehepaar nach außen hin gemeinsam einen Betrieb führt. Doch auf dem Papier ist es oftmals so, dass nur einer von beiden die Geschäftsleitung innehat und der andere angestellt ist.

Partnerschaft im Betrieb: Was sollte vertraglich geregelt werden?

Zwar spüren Rechtsexperten wie die Familienrechtsanwältin Marie-Christine Meysel von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars, dass diese Konstellationen durchaus immer mehr aufbrechen. Es gibt mehr Unternehmerpaare, die als gleichwertige Geschäftspartner auftreten. Der Regelfall ist dies – vor allem in kleinen Betrieben – aber noch nicht. Entstehend aus einer notwendigen Vereinbarkeit von Beruf und Familie sei es oftmals so, dass die Ehefrau zeitweise auf die Karriere verzichtet. Dann ist sie angestellt im Familienbetrieb und arbeitet mal mehr und mal weniger mit und kümmert sich um die Familie.

Marie-Christine Meysel von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars ist Fachanwältin für Familienrecht.
Marie-Christine Meysel von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars ist Fachanwältin für Familienrecht. - © Forvis Mazars

Die Anwältin rät dann dringend zu einer guten Vorsorge für den Fall einer Trennung oder Scheidung. "Ich erlebe immer wieder, dass sich Konstellationen, die jahrelang gut gingen, letztendlich als einseitig entlarven. Für alle hatte es sich als abgesichert angefühlt, weil ja die Firma da ist, doch dann geht es doch schief", sagt Marie-Christine Meysel. Sie meint, dass Paare eher selten vertraglich festhalten, was im Falle einer Trennung oder Scheidung finanziell gelten soll. "Dann sagen die Frauen, dass sie doch jahrelang mitgearbeitet und den Betrieb mit am Laufen gehalten hätten. Auf dem Papier hatten sie aber nur einen Minijob."

Was gilt beim Unterhalt nach der Partnerschaft im Betrieb?

Die Fachanwältin rät deshalb zu eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen – etwa einem Ehevertrag. Die Festlegungen sollten die private Vorsorge regeln, wie etwa eine Rente oder die Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Vorteile, die kleine Betriebe in Familienhand haben, flexibel die Vereinbarung von beruflichen und privaten Belangen unter einen Hut zu bringen, dürften sich später nicht zum Nachteil einer der beiden zeigen. "Das muss man aber selber in die Hand nehmen. Man sollte es zu den Zeiten regeln, in denen man eigentlich gerade nicht an eine Trennung oder Scheidung denkt", erklärt Meysel.

In einem solchen Vertrag sollte man auch Vereinbarungen aufnehmen für einen Unterhalt. Als Unternehmer müsste das der Betriebsinhaber individuell regeln. Wichtig sei dabei, dass man klar festlege, wie man Privates und Berufliches trennen möchte. "Kommt es zu Unterhaltsansprüchen, ist immer die Frage, was dabei die Berechnungsgrundlage ist. Beim Unternehmer ist das Einkommen oft schwierig zu ermitteln, da es schwankt und sich häufig aus verschiedenen Komponenten wie Geschäftsführergehalt, Gewinnen etc. zusammensetzt. Auf die Höhe der Einkünfte kann der Firmeninhaber zudem Einfluss nehmen. Was alles zu den Einkünften zählt, sollte daher vorsorglich geregelt werden", so die Fachanwältin.

Geht man nun vom eher positiven Fall aus, dass nicht die Trennung oder Scheidung das gemeinsame Arbeiten prägt, sondern dass es sich als funktionierende Konstellation zeigt, gibt es dennoch noch weitere rechtliche Fallstricke. Diesmal geht es um das Arbeitsrecht und die Frage danach, wie man allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Betrieb eine Gleichbehandlung garantiert, obwohl private Beziehungen vorhanden sind.

Darf der Chef den Partner bei Arbeitszeiten und Urlaubszeiten begünstigen?

Einer ist Chef oder Chefin und der/die andere angestellt – was häufig vorkommt, kann schnell dazu führen, dass eine Missstimmung im Betrieb entsteht. Dann steht der Vorwurf im Raum, dass der oder die Angestellte bevorzugt behandelt wird, weil er nun einmal mit dem Chef oder der Chefin verheiratet oder verpartnert ist.

"Das Arbeitsrecht verlangt hier klar eine Gleichbehandlung", sagt Rechtsanwalt Daniel Hammes von der Kanzlei FPS. Er erläutert, dass es oftmals und vor allem in kleinen Betrieben akzeptiert sei, dass sich Paare, die im Alltag den Betrieb zusammen organisieren, auch bei den Arbeitszeiten, bei Urlaubszeiten und anderem Organisatorischem gemeinsam abstimmen. Dennoch müsse man mit dem Thema sensibel umgehen. Man sollte es als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht ausnutzen, dass man privat mit dem Chef oder Chefin liiert ist.

Daniel Hammes rät bei dem Thema zu einer großen Transparenz. Es sollte erst gar nicht dazu kommen, dass sich Mitarbeiter ungleich behandelt fühlen. "Eine Urlaubsplanung kann man in einer Firma auch gemeinsam machen. Als Chef oder Chefin muss man nicht immer als Erstes seine freien Tage mit der Familie festlegen." Ähnlich sehe es aus, wenn es um die Dienstplanung, um den Abbau von Überstunden oder um andere Fragen der Arbeitsorganisation gehe. "Wenn nur die Ehefrau ins Homeoffice darf oder nur der Partner flexibel mit dem Arbeitsbeginn morgens umgehen darf und andere nicht, kommen schnell Fragen auf – und dann auch schon mal Vorwürfe der Ungleichbehandlung", sagt der Rechtsexperte.

Daniel Hammes von der Kanzlei FPS ist Fachanwalt für Arbeitstecht.
Daniel Hammes von der Kanzlei FPS ist Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht. - © FPS

Er weist Arbeitgeber darauf hin, dass diese aus rechtlicher Sicht daran gebunden seien, sachgemäß entscheiden zu müssen im Sinne des Unternehmens. "Wenn man Berufliches und Privates vermischt, ist es nicht mehr sachgemäß. Die persönliche Beziehung darf keine Rolle spielen bei betrieblichen Entscheidungen", sagt der Rechtsexperte. Dennoch sagt er, dass es nicht leicht sei, weil ein Arbeitgeber zwar die Vorgabe der Gleichbehandlung hätte, aber gleichzeitig es keine gesetzliche Definition dessen gebe, wie private Beziehungen im Unternehmen geregelt sind.

Partnerschaft im Betrieb: Wann stört die Liebesbeziehung den Betriebsfrieden?

So gibt das Arbeitsrecht auch nicht vor, wie Arbeitgeber in größeren Unternehmen mit mehreren Hierarchieebenen mit Beziehungen etwa zwischen Vorgesetzten und Angestellten umgehen sollten. Regeln sollten sie laut Daniel Hammes aber dennoch aufstellen. In solchen Fällen könnten schnell auch Vertrauensprobleme entstehen, weil nicht mehr klar sei, wer welche Interessen vertritt. Außerdem könnten die Angestellten in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten, weil sie Entscheidungen nicht mehr frei treffen. Berufliches und Privates könnten dann in einen Interessenkonflikt geraten.

Der Rechtsanwalt berichtet hierzu von einem Musterprozess. In diesem musste der Konzern Walmart unternehmenseigene Regeln zu privaten Beziehungen wieder zurücknehmen. Damit es nicht zu den genannten Interessenkonflikten kommt, hatte Walmart Beziehungen zwischen Vorgesetzten und angestellten Mitarbeitern grundsätzlich verboten. "Doch ein solches grundsätzliches Verbot kann als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gewertet werden. Es ist damit zu stark und zu grundsätzlich", sagt Hammes. Anders sehe es mit detaillierten Regelungen aus – etwa mit einer Offenlegungspflicht, dass eine Beziehung besteht.

Hiermit erwähnt der Experte wiederum die hilfreiche Transparenz, mit der man auch Akzeptanz schaffe. Man könne zeigen, dass man selbst die latente Gefahr, dass eine Liebesbeziehung den Betriebsfrieden stört, beachtet und bewusst beheben möchte.