Gewinnausschüttung oder Dividende GmbH und AG: Teileinkünfteverfahren statt Abgeltungsteuer wählen?

Ausschüttungen oder Dividenden an Gesellschafter einer GmbH oder AG unterliegen der Abgeltungsteuer. Alternativ können die Gesellschafter aber auch mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Zu den Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof jetzt Stellung genommen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren klargestellt. - © nmann77 - stock.adobe.com

Erhält ein Gesellschafter einer GmbH oder einer AG Ausschüttungen oder Dividenden, unterliegen diese grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Danach dürfen keine Werbungskosten im Zusammenhang mit den Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden abgezogen werden. Dafür werden nur 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig.

Wird die Abgeltungsteuer "abgewählt", besteuert das Finanzamt die Gewinnausschüttung bzw. die Dividenden nach dem persönlichen Steuersatz. Doch anders als bei der Abgeltungsteuer darf der Gesellschafter dann Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen abziehen. Von dem verbleibenden Betrag werden dann 60 Prozent besteuert. Man spricht hier vom Teileinkünfteverfahren. Durch dieses Teileinkünfteverfahren kann es zu einer geringeren Besteuerung als mit der Abgeltungsteuer kommen.

Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren kommt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht, wenn:

  • Ein Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent an der GmbH oder an der AG beteiligt ist.
  • Oder die Beteiligung an der GmbH oder AG mindestens ein Prozent beträgt und der Gesellschafter durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einflüsse auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Weitere wichtige Voraussetzung: Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens muss mit Abgabe der Einkommensteuer gestellt werden. Fehlt hier der Antrag, kann er auch nicht mehr nachgeholt werden.

Praxis-Tipp: Liegen die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung vor, gilt der Antrag, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4). Hier stellte sich in der Praxis die Frage, ob das Teileinkünfteverfahren auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen in den Jahren nach der Antragstellung offensichtlich nicht mehr vorliegen. Die Antwort auf diese Frage kommt aktuell vom Bundesfinanzhof.

Voraussetzungen für Teileinkünfteverfahren nur im Jahr der Antragstellung maßgeblich

In der Finanzverwaltung wurde das Teileinkünfteverfahren versagt, wenn zwar im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren vorlagen, in einem der nächsten vier Jahre dagegen weggefallen sind. Diese Auffassung wurde vom Bundesfinanzhof erfreulicherweise gekippt (BFH, Urteil v. 12.12.2023, Az. VIII R 2/21).

Die Münchener Richter stellten klar: Aus dem Gesetzeswortlaut können zwar beide Auffassungen herausgelesen werden, es reich jedoch nach der Gesetzesbegründung tatsächlich aus, dass die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren im ersten Jahr der Antragstellung vorliegen. Selbst wenn die Voraussetzungen ab dem Folgejahr wegfallen, muss das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren auch in den nächsten vier Steuerjahren anwenden.

Praxis-Tipp: In diesem Fall ist es allerdings dennoch notwendig, dass der Gesellschafter für seine Gewinnausschüttungen und Dividenden jedes einzelne Jahr einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens mit Abgabe seiner Steuererklärung stellt. Der Antrag ist in der Anlage KAP zu stellen.

Verhaltensknigge für betroffene Gesellschafter

Gesellschafter einer GmbH oder einer AG, die Gewinnausschüttungen oder Dividenden erhalten, sollten in jedem Steuerjahr eine Vergleichsrechnung durchführen. Durch diese Vergleichsrechnung wird klar, ob man mit der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren oder mit der Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer steuerlich günstiger fährt.

Ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens günstiger, es wurde bereits in den Vorjahren ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt und die Voraussetzungen dafür liegen nicht mehr vor, sollte dennoch ein Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden. Denn befindet man sich innerhalb des Vierjahreszeitraums nach dem Jahr der Antragstellung, müssen die Finanzämter das Teileinkünfteverfahren eigentlich ohne Wenn und Aber anwenden. Lehnt das Finanzamt diese Form der Besteuerung ab, ist ein Einspruch mit dem dezenten Hinweis auf die neue BFH-Rechtsprechung einzulegen.