Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung führt auch dazu, dass eventuelle Minusstunden sichtbar werden. Aber darf man offiziell Minusstunden ansammeln? Gibt es dafür vergleichbare Regelungen wie für Überstunden? Was sieht das Arbeitsrecht vor?

Wie viele Überstunden man machen darf oder muss, steht meist im Arbeitsvertrag. Außerdem gibt es oftmals Bestimmungen in Tarifverträgen und auch das Arbeitszeitgesetz regelt die Grenzen für die tägliche Arbeitszeit bzw. bestimmte Höchstarbeitszeiten. Bei Minusstunden wird es allerdings komplizierter. Dafür gibt es weder gesetzliche Grenzen noch verallgemeinerbare Regelungen. Was für eventuell anfallende Minusstunden und deren Ausgleich gilt, ist fast immer individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag festgelegt.
Dabei ist mit dem Begriff der Minusstunden gemeint, dass der betreffende Arbeitnehmer bzw. die betreffende Arbeitnehmerin weniger arbeitet, als es im Arbeitsvertrag steht – sei es für die tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit. Anfallen können Minusstunden, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin später zur Arbeit kommt, früher geht oder wenn es Unterbrechungen der Arbeitszeit gibt, die private Gründe haben.
Doch wie geht man als Arbeitgeber mit Minusstunden um? Darf man Minusstunden überhaupt offiziell erlauben? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Sind Minusstunden offiziell erlaubt?
Ob ein Arbeitnehmer Minusstunden ansammeln darf, hängt wie bereits erwähnt grundsätzlich von den arbeits- oder tarifvertraglich getroffenen Regelungen ab – und auch, ob und wie ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Zwar gilt seit dem sogenannten Stechuhr-Urteil im Jahr 2019, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eingeführt werden muss. Doch in welcher Form dies geschieht – ob per handschriftlichem Zettel oder digitaler Erfassungsuhr – klärt derzeit das Bundesarbeitsministerium. So ist die Arbeitszeiterfassung noch nicht flächendeckend im Alltag aller Arbeitnehmer – und vor allem nicht bei den kleinen Betrieben – angekommen.
"Gibt es keine entsprechenden Vorgaben und kein Arbeitszeitkonto, sind Minusstunden streng genommen gar nicht möglich", sagt deshalb Richard Schweizer von der Handwerkskammer Reutlingen. Grundsätzlich verstoße der Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten, wenn er nicht die vereinbarte Stundenzahl arbeitet, erklärt der Rechtsberater. Gibt es im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag dagegen entsprechende Festlegungen, wie viele Minusstunden möglich sind und wie mit ihnen umgegangen werden soll, ist dies zu berücksichtigen.
Wichtig ist, dass Regelungen formuliert und von beiden Seiten bestätigt wurden – auch wenn dies individuell im Arbeitsvertrag erfolgt. Des Weiteren gilt, dass Minusstunden – genau wie Überstunden – nur als solche gewertet werden können, wenn sie erfasst sind.
Enthalten sollten die Regelungen im Arbeitsvertrag den Umfang der Minusstunden bzw. eine Obergrenze. Wichtig ist dies, damit der betreffende Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Minusstunden auch nacharbeiten kann – und dies innerhalb eines sinnvollen Zeitraums. Das Nacharbeiten ist als Ausgleich der Minusstunden der Regelfall.
Kann ein Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Der Rechtsexperte der Handwerkskammer Reutlingen erklärt, dass der Arbeitgeber angeordnete Minusstunden voll bezahlen müsse. So betont er auch: "Es ist grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer so viel Arbeit zur Verfügung zu stellen, wie im Arbeitsvertrag vereinbart ist." Könne er diese Vereinbarung nicht erfüllen, müsse er grundsätzlich auch die Minusstunden bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Minusstunden verschuldet, indem er sie ansammelt und zu wenig arbeitet – ob im Rahmen des Vereinbarten oder mehr. Die Konsequenzen daraus können gegebenenfalls in einem Ausgleich über den Lohn erfolgen.
Kann man Minusstunden mit einem Lohnabzug ausgleichen?
"Minusstunden darf man am Ende des tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausgleichszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnen, wenn der Arbeitnehmer gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen hat", erklärt dazu Richard Schweizer. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn er mehr Minusstunden angesammelt hat als vertraglich erlaubt oder wenn die Minusstunden innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht nachgearbeitet wurden.
Kommt es allerdings zu einem Lohnabzug, sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. So weist der Rechtsberater darauf hin, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Minusstunden monatlich nicht weniger ausbezahlt bekommen darf, als es die Pfändungsfreigrenzentabelle für den Arbeitnehmer jeweils vorsieht.
Entstehen auf dem Arbeitszeitkonto große Missverhältnisse und kann der Arbeitnehmer die Minusstunden nicht nacharbeiten und sind Lohnkürzungen im entsprechenden Umfang nicht möglich, können sowohl eine Abmahnung als auch eine Kündigung die Folgen sein.
Ist es erlaubt, auf Urlaubstage zu verzichten?
Eine Verrechnung von Minusstunden mit Urlaubstagen ist nicht möglich. Denn der Urlaub des Arbeitnehmers ist seine Erholungszeit, die arbeitsrechtlich zumindest in einem Minimum erfolgen muss. Der Gesetzgeber sieht vor, dass für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr besteht. Tarifvertraglich und auch arbeitsvertraglich sind aber meist höhere Urlaubsansprüche vereinbart.
Richard Schweizer weist einzig auf die Möglichkeit hin, dass eine Verrechnung mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung erfolgen könne. Noch nicht genommener Resturlaub, der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, kann dann gegebenenfalls mit Minusstunden verrechnet werden.