Neuerung 2024 Buchführungspflicht: Das sind die neuen Grenzwerte

Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Buchführungsgrenzen angehoben. Überschreitet ein Handwerksbetrieb den Grenzwert beim Umsatz oder Gewinn, ist der Unternehmer zur Bilanzierung verpflichtet.

Steuertipp
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Für Gewerbetreibende gilt seit diesem Jahr die Buchführungspflicht (= Bilanzierungspflicht), wenn...

  • der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG mehr als 800.000 Euro beträgt (bisher: 600.000 Euro) oder
  • der Gewinn mehr als 80.000 Euro beträgt (bisher: 60.000 Euro).

Diese neuen Buchführungsgrenzen sind erstmals auf Umsätze und Gewinne der Kalenderjahre/Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Rückwirkende Rückkehr zur Einnahmen-Überschussrechnung

Wurde ein selbstständiger Handwerker vom Finanzamt zum 1. Januar 2024 dazu verdonnert, von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln, weil entweder der Umsatz über 600.000 Euro oder der Gewinn über 60.000 Euro lag, gibt es tatsächlich einen Weg, aus dieser Nummer für 2024 noch herauszukommen.

Lagen Umsatz und Gewinn 2023 nämlich unter den neuen Grenzen (800.000 Euro/80.000 Euro), kann beim Finanzamt die Rücknahme der Aufforderung zur Bilanzierung ab dem 1. Januar 2024 beantragt werden.

Steuertipp: Lehnt das Finanzamt diese rückwirkende Aufhebung der Aufforderung zur Bilanzierung ab, weisen Sie dezent auf eine Vorschrift hin, aus der sich ergibt, dass Sie eindeutig im Recht sind. Es handelt sich um Artikel 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO. dhz