Der Sommerurlaub steht vor der Tür. Warum also nicht den Mitarbeitern ein steuerbegünstigtes Gehaltsextra spendieren? Die Rede ist von der sogenannten Erholungsbeihilfe. Damit beteiligen Sie sich an den Kosten für den nächsten Urlaub, den Besuch einer Therme oder eines Freizeitparks.
Als Arbeitgeber dürfen Sie einem Mitarbeiter folgende Zuwendungen überweisen und dafür die Pauschalsteuer von 25 Prozent ans Finanzamt abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG):
- für den Arbeitnehmer: 156 Euro
- für den Ehegatten bzw. für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: 104 Euro
- für jedes Kind jeweils 52 Euro
Nachweise aufbewahren
Lassen Sie sich Kopien zur Urlaubsreise, zum Besuch einer Therme oder eines Freizeitparks vom Mitarbeiter aushändigen und bewahren Sie diese als Nachweis bei Ihren Lohnunterlagen auf.
Tipp: Welche Freizeitaktivität der Arbeitnehmer von der Erholungsbeihilfe finanziert, ist ihm überlassen. Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten beteiligen, die Kosten übernehmen oder Gutscheine kaufen und dem Mitarbeiter aushändigen. Liegen die Voraussetzungen für die 25-prozentige Lohnsteuerpauschalierung vor, muss der Arbeitgeber für die gezahlte Erholungsbeihilfe keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. dhz
