Steuertipp Vorsteuererstattung auch für Ausgaben im EU-Ausland?

Sind Ihrem Handwerksbetrieb im EU-Ausland Betriebsausgaben entstanden, für die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde? Dann stellt sich die Frage: Können Sie sich die gezahlte ausländische Umsatzsteuer wie die deutsche Vorsteuer erstatten lassen?

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Die Antwort auf diese Frage lautet "Ja". Doch mit der Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer ist es ein bisschen komplizierter als mit der deutschen Vorsteuer. Denn die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer kann leider nicht in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der deutschen Umsatzsteuerjahreserklärung beantragt werden.

Es muss vielmehr online beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de ein Antrag auf Vorsteuer-Vergütung gestellt werden. Dabei ist eine strenge Antragsfrist zu beachten. Der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung für EU-Vorsteuern muss bis spätestens 30. September des Folgejahrs gestellt werden. Geht der Antrag nur einen Tag zu spät ein, ist die Vorsteuererstattung verloren. Eine individuelle Fristverlängerung ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich.

Steuertipp: Je nach EU-Land gibt es verschiedene Besonderheiten beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren. In Österreich gibt es beispielsweise keine Vorsteuer-Vergütung für Benzinkosten, wenn an einer österreichischen Tankstelle getankt wurde. Wichtig ist beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Es müssen die Rechnungen eingereicht werden, in denen ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. dhz