Übersteigen die Kosten einer Betriebsveranstaltung 110 Euro je Teilnehmer, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben. Die Finanzämter lehnen die Pauschalbesteuerung aber häufig ab, wenn die Veranstaltung nur einem Teil der Belegschaft offen stand – zurecht?
Bei Lohnsteuerprüfungen wird die Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) häufig nur dann akzeptiert, wenn die Betriebsveranstaltung nachweislich allen Arbeitnehmern des Unternehmens offensteht. Dürfen nicht alle Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, ist die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des jeweiligen Arbeitnehmers zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.
Bundesfinanzhof erlaubt Lohnsteuerpauschalierung
Gute Nachricht: Die Lohnsteuerprüfer und die Finanzämter liegen hier falsch. Auch wenn eine Betriebsveranstaltung nur wenigen Mitarbeitern zur Verfügung steht (z.B. nur Führungskräften), ist trotzdem die Lohnsteuerpauschalierung zulässig (BFH, Urteil vom 27. März 2024, Az. VI R 5/22).
Sollten also die Teilnehmerkosten für eine Betriebsveranstaltung über 110 Euro liegen, haben Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob sie die Lohnsteuer individuell berechnen und vom Arbeitslohn des Mitarbeiters einbehalten und abführen – oder ob sie die 25-prozentige Pauschalsteuer ermitteln und abführen.
Steuertipp: Weisen Sie den Sachbearbeiter oder den Lohnsteuerprüfer des Finanzamts auf dieses brandaktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs hin, sollte die Pauschalversteuerung abgelehnt werden, weil nicht alle Mitarbeiter zur Betriebsveranstaltung eingeladen wurden. dhz
