Das mobile Halteverbot für eine Baustelle ist beim örtlichen Straßenverkehrsamt beantragt, doch am Tag der Arbeiten blockiert ein Fahrzeug die Zufahrt. Von diesem Erlebnis berichtet die Dachdeckerin Chiara Monteton im Podcast "Baustellen-Beichten". Wie verhält man sich in einer solchen Situation richtig?

Ein typischer Fall: Frühmorgens soll es losgehen auf der Baustelle mitten in der Innenstadt von Bochum. Dachdeckerin Chiara Monteton wartet auf die Lkws, die gleich die Dämmung für ein Flachdach liefern. Mit einem Kran sollen die großen Mengen an Material auf das Dach gehoben werden, um Zeit zu sparen und die öffentlichen Flächen um die Baustelle nicht länger als nötig blockieren zu müssen. Als der erste der beiden Liefertransporter rückwärts an die Baustelle heranfahren möchte, kommt er nicht weiter. Ein VW-Golf steht im Weg – und das, obwohl hier ein vorübergehendes Halteverbot gilt.
Chiara Monteton hat es beim Straßenverkehrsamt beantragt und war sich sicher, dass damit dem Ablauf der Lieferung und des Transportes per Kran nichts im Wege steht. Falsch gedacht, denn durch den Falschparker ergibt es eine nervenaufreibende Suche nach Lösungen, damit der Bauablauf nicht völlig durcheinanderkommt. Das Auto abschleppen zu lassen, wagt die Dachdeckerin nicht, denn es könnte sein, dass sie selbst auf den Kosten sitzen bleibt. Davor wurde sie gewarnt. Chiara Monteton schildert ihre Erlebnisse in ihrem Podcast "Baustellen-Beichten" und spricht damit ein Thema an, das viele Handwerksbetriebe in der Praxis bestimmt schon erlebt haben: die Problematik, in einer Stadt Flächen zu sperren und ein Halteverbot durchzusetzen.
Aber was gilt dabei rechtlich? Wie und wo beantragt man ein vorübergehendes Halteverbot? Wie setzt man es durch – und was ist mit den Kosten? Die DHZ hat beim ADAC nachgefragt.
Wo beantragt man ein vorübergehendes Halteverbot?
Ein vorübergehendes, zeitlich befristetes oder mobiles Halteverbot auf öffentlichen Straßen oder Plätzen – alle diese Begriffe sind gebräuchlich – müssen Handwerksbetriebe beim örtlich zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen. Wichtig: Es gilt eine vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Frist.
"Die Vorlaufzeit beträgt drei volle Tage. Das betrifft die Zeit zwischen Aufstellen der Verkehrszeichen und dem Zeitpunkt, ab dem Fahrzeuge abgeschleppt werden können", erklärt Alexander Schnaars vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) in München. Die Vorlaufzeit dient dazu, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf die Halteverbote einstellen können. Die Frist von drei vollen Tagen gilt deutschlandweit.
Wer stellt die Schilder für das Halteverbot auf?
Die Hinweisschilder werden von Mitarbeitern des Straßenverkehrsamts aufgestellt. Dies sollten sie zum Beginn der Vorlaufzeit erledigen. Auf den Schildern ist meist angegeben, von wann bis wann das Halteverbot gilt.
Wie lange gilt ein vorübergehendes Halteverbot? Kann man es verlängern lassen?
Das Halteverbot kann für unterschiedlich lange Zeiträume beantragt werden, da auch die Baumaßnahmen unterschiedlich lange dauern. Hier entscheidet laut ADAC der Einzelfall. "Man kann die Halteverbote aber auch verlängern", sagt der ADAC-Sprecher. Bezüglich der Vorlaufzeit sei das in der Praxis in der Regel kein Problem.
Da man bereits mit den Behörden in Kontakt steht und die Umgebung, die Baustelle und die entsprechenden Absperrungen bereits kennt, ist die Verlängerung meist eine reine Formsache.
Wer muss sich bei einem Verstoß gegen das Halteverbot um ein Abschleppen kümmern?
"Verstößt jemand gegen das Halteverbot, muss sich die örtliche Behörde darum kümmern", sagt Alexander Schnaars. Das muss nicht der Betrieb selbst übernehmen, indem er einen Abschleppdienst ruft. Denn dann kann es passieren, dass er auf den Kosten sitzen bleibt oder sie von demjenigen einfordern muss, der gegen das Halteverbot verstoßen hat.
Trotzdem kann man selbst aktiv werden. "Der Betrieb kann den Verstoß der Polizei oder dem Ordnungsamt melden, die dann den Abschleppdienst rufen können", gibt Schnaars einen Tipp und weist darauf hin, dass es sich dann um eine öffentlich-rechtliche Forderung zwischen der jeweiligen Behörde und dem Falschparker handelt. Die Kosten müsse der Falschparker tragen, der Betrieb habe damit quasi nichts zu tun und müsse auch nicht in Vorleistung treten.
>>>Weitere Informationen zum Thema mobiles Halteverbot hat der ADAC in einem FAQ zusammengestellt.
Dachdeckerin Chiara Monteton hatte Glück im Unglück, oder besser gesagt, einen sehr begabten Lkw-Fahrer. Dieser schaffte es, rückwärts an dem Falschparker vorbei in die Baustelleneinfahrt einzufädeln. Wie sich später herausstellte, war der Falschparker ein Bewohner des Hauses, in dem die Bauarbeiten stattfanden. Die ganze Geschichte und einen weiteren Fall, den die Tischlerin Mara Pischl erzählt, können Sie sich im Podcast "Baustellen-Beichten" anhören. Der Podcast zeigt auch, dass es in der Praxis manchmal anders laufen kann, als es rechtlich korrekt wäre.