Die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss bis zum 2. September 2024 eingereicht werden. Wer sich steuerlich beraten lässt, hat bis zum 2. Juni 2025 Zeit. Damit private Steuerzahler nicht unnötig Geld liegen lassen, hier einige Tipps und Hinweise.

1. Pflege-Pauschbetrag I
Kümmern Sie sich um pflegebedürftige Angehörige, um Bekannte oder um die Nachbarn, können Sie dafür in der Steuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastung" einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Hat die pflegebedürftige Person Pflegegrad 2 winkt eine Einkommensminderung um 600 Euro, bei Pflegegrad 3 gibt es 1.100 Euro und bei den Pflegegraden 4 und 5 beträgt der steuersparende Pflege-Pauschbetrag sogar 1.800 Euro. Voraussetzungen: Die pflegbedürftige Person lebt noch zu Hause oder im Haushalt des pflegenden Steuerzahlers. Was viele nicht wissen: Pflegt ein Ehegatte seinen pflegedürftigen Partner, steht ihm dieser Pflege-Pauschbetrag ab Pflegegrad 2 auch zu.
2. Pflege-Pauschbetrag II
Damit es mit dem steuersparenden Pflege-Pauschbetrag klappt, empfiehlt es sich, Aufzeichnungen zum zeitlichen Pflege- und Betreuungsaufwand zu führen. Denn nur wenn der Pflegeaufwand mehr als zehn Prozent des zeitlichen Gesamtpflegeaufwands beträgt, winkt die Steuerermäßigung. Gibt es mehrere Pflegepersonen (zum Beispiel Geschwister pflegen Elternteil), wird der Pflegepauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt. Wichtig zu wissen: Es müssen keine Pflegeleistungen erbracht werden. Betreuungsleistungen wie Kochen, Putzen, Einkaufen, Bürokram erledigen oder die Begleitung zu Arztbesuchen reichen aus.
3. Mobilitätsprämie
Haben Sie 2023 so wenig verdient, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro/21.816 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) liegt, kann es sich trotzdem lohnen, dass Sie für 2023 eine Einkommensteuererklärung einreichen. Und zwar dann, wenn der Weg zur Arbeit einfach mehr als 20 Kilometer betragen hat oder wenn wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (= Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort weit weg vom ersten Wohnsitz) durchgeführt wurde. Füllt man hier die Anlage Mobilitätsprämie aus, winkt möglicherweise eine Überweisung vom Finanzamt. Die Mobilitätsprämie gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.
4. Energetische Sanierung
Wurden an Ihrem Eigenheim 2023 energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, lassen Sie sich die Arbeiten und die Kosten unbedingt vom ausführenden Fachunternehmen bescheinigen. Denn in der Steuererklärung 2023 kann hierfür eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der kompletten Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro beantragt werden. Das Finanzamt ermittelt die Steuerermäßigung und erstattet diese auf die nächsten drei Jahre verteilt. Mit der Steueranrechnung für eine energetische Sanierung am Eigenheim klappt es aber nur, wenn keine staatlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden.
5. Standesamtliches Ja-Wort
Die höchste Steuerersparnis winkt in der Regel, wenn Sie sich 2023 das standesamtliche Ja-Wort gegeben haben. Insbesondere, wenn ein Partner deutlich weniger verdient als der andere, bringt der Splittingtarif für die Ehegatten die maximale Steuerentlastung. Teilweise gibt es eine Steuerrückzahlung von mehreren tausend Euro.
6. Mit Vermietung Steuern sparen
Vermieteten Sie 2023 eine Wohnung oder ein Haus, müssen Sie die Mieteinnahmen in der Anlage V zur Steuererklärung 2023 eintragen und auf der Rückseite können Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung steuerlich abgesetzt werden. Nicht vergessen: Auch Fahrtkosten zum Mieter, zur Immobilie, zum Baumarkt oder zum Gespräch mit dem Steuerberater oder dem Bankberater dürfen als steuersparende Werbungskosten präsentiert werden. Dasselbe gilt für Trinkgelder an Handwerker oder an den Hausmeister. Wichtig: Auch Einnahmen aus der Untervermietung (zum Beispiel über "Airbnb") sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahme: Nur wenn die Mieteinnahmen aus der Untervermietung im Jahr nicht mehr als 520 Euro betragen, dürfen diese steuerfrei kassiert werden.
7. Kapitalerträge erklären
Haben Sie Kapitalerträge von mehr 1.000 Euro/2.000 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler) erzielt, hat die Bank im Steuerjahr 2023 25 Prozent Abgeltungsteuer und darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Lag Ihr Steuersatz 2023 unter 25 Prozent, sollten die Kapitalerträge sowie die Höhe der von der Bank einbehaltenen Steuern unbedingt in die Anlage KAP zur Steuererklärung 2023 eingetragen werden. Setzt man in der Anlage KAP ein Kreuzchen bei der "Günstigerprüfung", checkt das Finanzamt, ob der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent beträgt. Ist das der Fall, wird die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet.
8. Mit Tagespauschale sparen
Sind Sie als Handerker selbstständig und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann ist Angestellter und Sie haben 2023 beide zu Hause gearbeitet, kann jeder von Ihnen die Tagespauschale (auch als Homeoffice-Pauschale bezeichnet) von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro steuerlich absetzen. Selbstständige beantragen einen Betriebsausgabenabzug in der Anlage EÜR, Arbeitnehmer tragen die Pauschale in die Anlage N ein. Gut zu wissen: Im Gesetz steht nicht, wie lange zu Hause gearbeitet werden muss, um von der Tagespauschale zu profitieren. Das bedeutet: Wurde am Wochenende, an den Feiertagen und im Urlaub täglich fünf Minuten zu Hause gearbeitet, winkt der pauschale Betriebsausgaben- beziehungsweise Werbungskostenabzug.
9. Kurzarbeitergeld verpflichtet
Mussten Sie 2003 in Kurzarbeit und haben Kurzarbeitergeld bezogen, sind Sie für 2023 dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet im Klartext: Durch das Kurzarbeitergeld erhöht sich der Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Es kann beim Bezug von Kurzarbeitergeld also zu Steuernachzahlungen kommen. Dasselbe gilt, wenn Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner im Steuerjahr 2023 Elterngeld oder Krankengeld bezogen haben.
10. Keine Einnahmen
Wer im Steuerjahr 2023 keine Einnahmen erzielt hat, weil er eine Vollzeitausbildung (zum Beispiel Meisterkurs) absolviert hat, sollte trotzdem eine Steuererklärung 2023 einreichen und eine Anlage N ausfüllen. In dieser Anlage N werden alle Kosten im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung als Werbungskosten erfasst. Ohne Einnahmen entstehen somit negative Einkünfte. Das Finanzamt stellt diese in einem extra Verlustfeststellungsbescheid fest. Das ist wichtig. Denn in diesem Fall dürfen diese negativen Einkünfte in den kommenden Jahren mit positiven Einkünften steuersparend verrechnet werden.
11. Erlassantrag zur Kirchensteuer I
Wurde 2023 der Handwerksbetrieb aufgegeben oder veräußert, müssen Sie einen Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn versteuern. Neben dem Finanzamt fordert auch das Kirchensteueramt Steuern auf diesen Gewinn. Was kaum jemand weiß: Hält man den Einkommensteuerbescheid 2023 in den Händen und kann nachweisen, wie hoch der Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn ist, empfiehlt es sich, einen Antrag beim Kirchensteueramt auf Teilerstattung der Kirchensteuer zu stellen. In der Regel erlässt das Finanzamt bei Betriebsaufgabe beziehungsweise Betriebsveräußerung 50 Prozent der eigentlich zu zahlenden Kirchensteuer für den Aufgabe- beziehungsweise Veräußerungsgewinn. Beachten sollten Sie, dass es auf diese 50-prozentige Teilerstattung keinen gesetzlichen Anspruch gibt.
12. Erlassantrag zur Kirchensteuer II
Einen 50-prozentigen Erlass der Kirchensteuer auf Antrag gibt übrigens auch für Steuerzahler, die 2023 eine Abfindung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten haben.