Betriebliche Feiern Geldwerter Vorteil: Bei Pauschalversteuerung nicht bummeln

Werden bei einer Firmenfeier mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter aufgewendet, ist dies als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn diese Aufwendungen nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Geldwerter Vorteil bei Firmenfeier: Wie das Bundessozialgericht entschied, muss eine pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen - andernfalls werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. - © yuriy - stock.adobe.com

Im zugrunde liegenden Fall feierte ein Unternehmen im Jahr 2015 ein Firmenjubiläum, zu dem auch die Mitarbeiter eingeladen waren. Das Fest fand im September statt. Das Unternehmen berücksichtige die Kosten für die Feier zunächst nicht bei der Steueranmeldung. Ebenso wurde dafür keine Lohnsteuer auf das Gehalt der Mitarbeiter abgeführt. Ende März des darauffolgenden Jahres zahlte das Unternehmen für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die angemeldete Pauschalsteuer für 162 Arbeitnehmer.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Die Rentenversicherung sah darin eine Verletzung von § 1 Absatz 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Sie argumentierte, dass - da die Beiträge zum 28. Februar 2016 fällig geworden wären - eine spätere Pauschalversteuerung ausscheide. Dagegen klagte das Unternehmen.

Bundessozialgericht auf der Seite der Rentenversicherung

Während die Vorinstanzen auf der Seite des Unternehmens standen, entschied das Bundessozialgericht nun zugunsten der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. Die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben (BSG, Az. B 12 BA 3/22 R).

Nach Ansicht des BSG kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. In diesem Fall also mit der Entgeltabrechnung für September 2015. Der Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung Ende März 2016 sei noch später als das Fristende für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr.

Übrigens: Im Steuerrecht kann bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann. Dies ändere aber nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, so das Gericht. dan