Der Auszubildende meldet sich für mehrere Tage krank, auch der Tag der Abschlussprüfung ist betroffen. Er nimmt nicht an der Prüfung teil, kehrt aber vor Ablauf der Krankschreibung in den Betrieb zurück. Sein Ausbildungsbetrieb hat Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und vermutet, dass er die Prüfung einfach nicht schreiben wollte. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt, welche Möglichkeiten Ausbilder in dieser Situation haben.

Die Lehre zum Oberflächenbeschichter neigt sich dem Ende zu. Eigentlich war der Junge ein ganz netter Kerl, denn er hat sich über die ganze Lehrzeit nichts Großartiges zuschulden kommen lassen. Aber nun muss ihn der Teufel geritten haben. Wie meinte schon Johann Wolfgang von Goethe "Die ganze Welt ist voll armer Teufel, denen mehr oder weniger Angst ist."
Die Abschlussprüfung, zu der er schon eingeladen war, steht an. Kurz zuvor erscheint er im Betrieb und legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die reicht über den Zeitraum der Prüfung. Noch vor dem Ende der darin angegebenen Zeit kommt er wieder in den Betrieb und will die Ausbildung fortsetzen.
Der Meister glaubt dem Lehrling nicht, dass er erst krank und dann plötzlich wieder gesund war. Er geht vielmehr davon aus, dass der Lehrling nicht krank war und sich nur krankschreiben ließ, um nicht zur Prüfung antreten zu müssen. Daraufhin kündigt der Meister das Lehrverhältnis fristlos. Natürlich könnte der Lehrling hier eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Was macht der Schlichtungsausschuss?
Zuvor wäre jedoch, auch bei der noch kurzen zur Verfügung stehenden Zeit, der Schlichtungsausschuss einzuschalten. Dieser kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbilder und Auszubildenden in einem bestehenden Lehrverhältnis bei der Handwerkskammer gebildet werden.
Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes ist dieser grundsätzlich anzurufen. Am Ende des Verfahrens kommt es entweder zu einer gütlichen Einigung der Vertragsparteien oder es wird vom Ausschuss ein sogenannter Schlichtungsspruch gefällt. Gegen diesen kann anschließend Widerspruch eingelegt werden.
Dem Ausschuss, der nach dem eingerichtet wird, müssen je eine Arbeitgebervertretung und Arbeitnehmervertretung angehören. Die vorsitzenden Personen sollten die erforderlichen juristischen Kenntnisse haben und mit dem Ausbildungswesen vertraut sein. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen einer Verfahrensordnung. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
In dem Beispiel könnten der Meister und Lehrling auf ihren Standpunkten beharren. Die Schlichtung bliebe dann leider erfolglos. Es ist zu befürchten, dass im nächsten Schritt die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird. Das Gericht wird in dem beschriebenen Fall wahrscheinlich annehmen, die Bescheinigung hätte sich der Lehrling nur ausstellen lassen, um der Prüfung zu entgehen.
Das ist eine ganz erhebliche Pflichtverletzung des Lehrlings. In so einem Fall wäre es wohl unerheblich, ob es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat.
Wie geht es mit der Ausbildung weiter?
Das Verhalten des Lehrlings gefährdet das Ausbildungsziel. Eine Beschäftigung, bis zum Ablauf des Lehrvertrages, ist dem Meister nicht zumutbar. Kein Lehrling kann davon ausgehen, dass sein Ausbilder es duldet, falsche Bescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen.
Der Lehrling kann übrigens trotzdem an der Prüfung teilnehmen. Diese ist ein verwaltungsrechtlicher Akt und hat nichts mit den arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehrverhältnis zu tun. Sollte der Lehrling, bewusst oder unbewusst, die Prüfung nicht bestehen, könnte es zu weiteren Streitigkeiten über einen Nachlehrvertrag kommen. Dem Meister wäre daher zu raten, bereits im Schlichtungsverfahren die fristlose Kündigung in einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung umzuwandeln.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.